Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 35 EEG 2023 vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35 EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 1 EEAusG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des EEG 2023

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 35 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 35 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Voraussetzungen der Marktprämie


(Text neue Fassung)

§ 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert


vorherige Änderung

1 Der Anspruch auf Zahlung der Marktprämie besteht nur, wenn

1. für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch genommen wird,

2. der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die fernsteuerbar im Sinne von § 36 Absatz 1 ist, und

3. der Strom
in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich folgender Strom bilanziert wird:

a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas,
der in der Veräußerungsform des § 20 Absatz 1 Nummer 1 direkt vermarktet wird, oder

b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.

2 Die Voraussetzung
nach Satz 1 Nummer 2 muss nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats erfüllt sein.



(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:

1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,

2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit

a) dem jeweils
in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,

b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und

c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer,

3.
dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, und

4.
dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert.

(2) Der Zuschlag ist eine Woche
nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet
die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)