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Änderung § 56 EEG 2023 vom 01.01.2017
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§ 56 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 56 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber | |
Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergeben: 1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und | |
(Text alte Fassung) 2. für den gesamten nach § 19 Absatz 1 finanziell geförderten Strom das Recht, diesen Strom als 'Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' zu kennzeichnen. | (Text neue Fassung) 2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als 'Strom aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage' zu kennzeichnen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al58683-0.htm