Tools:
Update via:
Änderung § 62 EEG 2023 vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62 EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 1 EEAusG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des EEG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 62 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 62 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 62 Nachträgliche Korrekturen | |
(Text alte Fassung) (1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der finanziellen Förderungen zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben: | (Text neue Fassung) (1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben: |
1. aus Rückforderungen auf Grund von § 57 Absatz 5, 2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren, | |
3. aus der Übermittlung und den Abgleich von Daten nach § 61 Absatz 5, | 3. aus der Übermittlung und dem Abgleich von Daten nach § 61 Absatz 5, |
4. aus einem zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahren bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, | |
5. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85 oder 6. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist. | 5. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85, 6. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist oder 7. aus einer nach § 26 Absatz 2 zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung. |
(2) 1 Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber Letztverbrauchern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 74 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. 2 § 75 ist entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al58691-0.htm