Tools:
Update via:
Änderung § 96 EEG 2023 vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 96 EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 1 EEAusG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des EEG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 96 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 96 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 96 Gemeinsame Bestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 89, 91 und 92 bedürfen der Zustimmung des Bundestages. (2) 1 Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. 2 Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. 3 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 89 und 91 seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. (3) 1 Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 91 bis 93 können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und im Fall der §§ 91 und 92 mit Zustimmung des Bundestages auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. 2 Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages. | (Text neue Fassung) (1) Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88, 88c, 88d, 89, 91, 92 und 95 Nummer 2 bedürfen der Zustimmung des Bundestages. (2) 1 Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. 2 Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. 3 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt. (3) 1 Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 88b, 91 bis 93 können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und im Fall der §§ 91 und 92 mit Zustimmung des Bundestages auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. 2 Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al58727-0.htm