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Änderung § 37d EEG 2023 vom 01.01.2017
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§ 37d EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 37d EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37d Rückgabe und Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen | |
(1) Bieter dürfen Zuschläge für Solaranlagen ganz oder teilweise durch eine unbedingte und bis zur Einführung eines elektronischen Verfahrens nach § 30a Absatz 5 der Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur zurückgeben. (2) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Solaranlagen, 1. wenn der Bieter die Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach § 37a Satz 2 Nummer 2 vollständig geleistet hat oder 2. soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) beantragt oder der Antrag abgelehnt worden ist. | |
(Text alte Fassung) (3) Erlischt der Zuschlag, weil die Zweitsicherheit nicht hinterlegt wird, erhöht die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen für den jeweils nächsten noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin um die entwertete Gebotsmenge. | (Text neue Fassung) |
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