Tools:
Update via:
Änderung § 51 EEG 2023 vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 51 EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 2 KWKStrRÄndG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des EEG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 51 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 51 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen | |
(Text alte Fassung) (1) Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der europäischen Strombörse European Power Exchange in Paris in der vortägigen Auktion in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null. | (Text neue Fassung) (1) Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null. |
(2) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ gewesen sind; andernfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf | |
1. Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 3 Megawatt, | 1. Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 3 Megawatt, wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist, |
2. sonstige Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 500 Kilowatt, wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist, 3. Pilotwindenergieanlagen an Land und 4. Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al58765-0.htm