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Änderung § 61i EEG 2023 vom 01.01.2017
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§ 61i EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 61i EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 |
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(Text alte Fassung) § 61i (neu) | (Text neue Fassung)§ 61i Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch |
(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber sind zur Erhebung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 berechtigt und verpflichtet 1. bei Stromerzeugungsanlagen, die an das Übertragungsnetz angeschlossen sind, 2. bei Stromerzeugungsanlagen an Abnahmestellen, an denen die EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 69 oder nach § 103 begrenzt ist, 3. bei Stromerzeugungsanlagen, deren Strom zum Teil unmittelbar an Letztverbraucher geliefert wird, die nicht mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage personenidentisch sind, oder 4. in Fällen des § 61 Absatz 1 Nummer 2. 2 Berechtigt und verpflichtet ist der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der Strom verbraucht wird. 3 Die Übertragungsnetzbetreiber können untereinander eine von Satz 2 abweichende vertragliche Vereinbarung treffen. 4 Satz 1 Nummer 3 ist auch nach Beendigung der Lieferbeziehung weiter anzuwenden; in diesem Fall muss der Betreiber der Stromerzeugungsanlage dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, die Beendigung des Lieferverhältnisses mitteilen. (2) 1 Im Übrigen ist zur Erhebung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 berechtigt und verpflichtet 1. der Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, oder 2. der nächstgelegene Netzbetreiber, soweit die Stromerzeugungsanlage nicht an ein Netz angeschlossen ist. 2 Der Netzbetreiber nach Satz 1 und der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 können untereinander eine abweichende vertragliche Vereinbarung treffen, wenn dies volkswirtschaftlich angemessen ist. (3) 1 Auf die Zahlung der EEG-Umlage kann der berechtigte Netzbetreiber monatlich zum 15. Kalendertag für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat Abschläge in angemessenem Umfang verlangen. 2 Die Erhebung von Abschlägen nach Satz 1 ist insbesondere nicht angemessen 1. bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt und 2. bei anderen Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt. 3 Bei der Ermittlung der installierten Leistung von Stromerzeugungsanlagen nach Satz 2 ist § 24 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (4) § 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Abweichend von § 27 Absatz 1 können Netzbetreiber Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 Absatz 1 gegen Letztverbraucher, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieses Anlagenbetreibers auf Zahlung nach Teil 3 aufrechnen. |
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