Tools:
Update via:
Änderung § 53 EEG 2023 vom 25.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53 EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 1 MietStrFG am 25. Juli 2017 und Änderungshistorie des EEG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 53 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung | § 53 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 53 Verringerung der Einspeisevergütung | (Text neue Fassung)§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung und des Mieterstromzuschlags |
1 Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten | 1 Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung und auf den Mieterstromzuschlag berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten |
(Textabschnitt unverändert) 1. 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas abzuziehen sind oder 2. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See abzuziehen sind. 2 Abweichend von Satz 1 verringert sich der anzulegende Wert um 20 Prozent, wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, solange die Ausfallvergütung in Anspruch genommen wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al63078-0.htm