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Änderung § 99 EEG 2023 vom 25.07.2017
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§ 99 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung | § 99 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532 |
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(Text alte Fassung) § 99 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 99 Mieterstrombericht |
(1) 1 Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis zum 30. September 2019 und danach jeweils im Erfahrungsbericht nach § 97 einen Bericht zum Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 3 (Mieterstrombericht) vor. 2 Im Mieterstrombericht ist insbesondere auf den Zubau von Solaranlagen, deren Betreiber einen Mieterstromzuschlag erhalten, das räumliche Verhältnis von Erzeugungs- und Verbrauchsgebäuden und die mit dem Mieterstromzuschlag verbundenen Kosten einzugehen. (2) 1 Die Bundesnetzagentur unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung des Mieterstromberichts. 2 § 97 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al63088-0.htm