Tools:
Update via:
Änderung § 28 EEG 2023 vom 21.12.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 1 EEGuaÄndG am 21. Dezember 2018 und Änderungshistorie des EEG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 28 EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung | § 28 EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 28 Ausschreibungsvolumen | |
(Text alte Fassung) (1) Bei Windenergieanlagen an Land ist das Ausschreibungsvolumen | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei Windenergieanlagen an Land ist das Ausschreibungsvolumen |
1. im Jahr 2017 a) zu dem Gebotstermin am 1. Mai 800 Megawatt zu installierender Leistung und b) zu den Gebotsterminen am 1. August und 1. November jeweils 1.000 Megawatt zu installierender Leistung, | |
2. in den Jahren 2018 und 2019 zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. Oktober jeweils 700 Megawatt zu installierender Leistung und 3. ab dem Jahr 2020 a) zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. Februar jeweils 1.000 Megawatt zu installierender Leistung und | 2. im Jahr 2018 zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. Oktober jeweils 700 Megawatt zu installierender Leistung, 3. im Jahr 2019 a) zu dem Gebotstermin am 1. Februar 700 Megawatt zu installierender Leistung, b) zu den Gebotsterminen am 1. Mai und 1. August jeweils 650 Megawatt zu installierender Leistung und c) zu dem Gebotstermin am 1. Oktober 675 Megawatt zu installierender Leistung, 4. im Jahr 2020 zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 900 Megawatt zu installierender Leistung, 5. im Jahr 2021 a) zu den Gebotsterminen am 1. Februar und 1. Juni jeweils 900 Megawatt zu installierender Leistung und b) zu dem Gebotstermin am 1. Oktober 850 Megawatt zu installierender Leistung, 6. ab dem Jahr 2022 a) zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. Februar jeweils 1.000 Megawatt zu installierender Leistung, |
b) zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 950 Megawatt zu installierender Leistung. | |
(1a) 1 Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 verringert sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die Summe der installierten Leistung 1. der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder einer grenzüberschreitenden Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, 2. der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c in dem jeweils vorangegangen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und 3. der Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 22a, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr ihren Anspruch nach § 19 Absatz 1 erstmals geltend machen durften. 2 Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 erhöht sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschreibungsvolumen für Windenergieanlagen an Land, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten. 3 Die Bundesnetzagentur stellt bis zum 28. Februar 2018 und dann jährlich die Differenz der installierten Leistung nach den Sätzen 1 und 2 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nächsten drei noch nicht bekannt gemachten Ausschreibungen. (2) Bei Solaranlagen ist das Ausschreibungsvolumen zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung. (2a) 1 Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 verringert sich zum Gebotstermin 1. Juni 2017 um die Summe der installierten Leistung der in einer Ausschreibung nach der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung im Jahr 2016 bezuschlagten Gebote für im Bundesgebiet geplante Freiflächenanlagen. 2 Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 verringert sich ab dem Jahr 2018 jeweils um die Summe der installierten Leistung 1. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder einer grenzüberschreitenden Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, 2. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und 3. der Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind. 3 Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 erhöht sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten oder für die keine Zweitsicherheiten hinterlegt worden sind. 4 Die Bundesnetzagentur stellt bis zum 28. Februar 2018 und dann jährlich die Differenz der installierten Leistung nach den Sätzen 2 und 3 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nächsten drei noch nicht bekannt gemachten Ausschreibungen. (3) 1 Bei Biomasseanlagen ist das Ausschreibungsvolumen zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. September 1. in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils 150 Megawatt zu installierender Leistung und 2. in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung. | 2 In den Jahren 2019 bis 2021 führt die Bundesnetzagentur zusätzlich Sonderausschreibungen für Windenergieanlagen an Land durch. 3 Das Ausschreibungsvolumen der Sonderausschreibungen beträgt 1. im Jahr 2019 zu den Gebotsterminen am 1. September und 1. Dezember jeweils 500 Megawatt zu installierender Leistung, 2. im Jahr 2020 zu den Gebotsterminen am 1. März und 1. Juli jeweils 300 Megawatt zu installierender Leistung und zu den Gebotsterminen am 1. September und 1. Dezember jeweils 400 Megawatt zu installierender Leistung, 3. im Jahr 2021 zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juli, 1. September und 1. Dezember jeweils 400 Megawatt zu installierender Leistung. (1a) 1 Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 verringert sich ab dem Jahr 2020 jeweils 1. um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, 2. um die Summe der installierten Leistung der Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 22a, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr ihren Anspruch nach § 19 Absatz 1 erstmals geltend machen durften, und 3. um die Hälfte der Summe der installierten Leistung, die bei einer Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden ist. 2 In den Kalenderjahren 2019 bis 2021 wird das Ausschreibungsvolumen, für das in einem Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten, mit Wirkung zum jeweils dritten darauffolgenden Kalenderjahr auf das Ausschreibungsvolumen übertragen. 3 Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis spätestens zum 2. März die Differenz der installierten Leistung nach den Sätzen 1 und 2 für jedes Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden Ausschreibungen im Kalenderjahr. (2) 1 Bei Solaranlagen ist das Ausschreibungsvolumen 1. in den Jahren 2017 und 2018 zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung, 2. im Jahr 2019 a) zu dem Gebotstermin am 1. Februar 175 Megawatt zu installierender Leistung und b) zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 150 Megawatt zu installierender Leistung, 3. im Jahr 2020 a) zu dem Gebotstermin am 1. Februar 100 Megawatt zu installierender Leistung und b) zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 150 Megawatt zu installierender Leistung, 4. im Jahr 2021 a) zu dem Gebotstermin am 1. Februar 150 Megawatt zu installierender Leistung und b) zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 100 Megawatt zu installierender Leistung, 5. ab dem Jahr 2022 zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung. 2 In den Jahren 2019 bis 2021 führt die Bundesnetzagentur Sonderausschreibungen für Solaranlagen durch. 3 Das Ausschreibungsvolumen der Sonderausschreibungen beträgt 1. im Jahr 2019 zu den Gebotsterminen am 1. März und am 1. Dezember jeweils 500 Megawatt zu installierender Leistung, 2. im Jahr 2020 zu den Gebotsterminen am 1. März und 1. Juli jeweils 300 Megawatt zu installierender Leistung und zu den Gebotsterminen am 1. September und 1. Dezember jeweils 400 Megawatt zu installierender Leistung, 3. im Jahr 2021 zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juli, 1. September und 1. Dezember jeweils 400 Megawatt zu installierender Leistung. (2a) 1 Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 verringert sich ab dem Jahr 2020 jeweils 1. um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, 2. um die Summe der installierten Leistung der Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, und die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, und 3. um die Hälfte der Summe der installierten Leistung, die bei einer Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden ist. 2 In den Kalenderjahren 2019 bis 2021 wird das Ausschreibungsvolumen, für das in einem Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten oder für die keine Zweitsicherheiten hinterlegt worden sind, mit Wirkung zum jeweils dritten darauffolgenden Kalenderjahr auf das Ausschreibungsvolumen übertragen. 3 Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis spätestens zum 2. März die Differenz der installierten Leistung nach den Sätzen 1 und 2 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden Ausschreibungen im Kalenderjahr. (3) 1 Bei Biomasseanlagen ist das Ausschreibungsvolumen zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. April und 1. November 1. im Jahr 2019 jeweils 75 Megawatt zu installierender Leistung und 2. in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 100 Megawatt zu installierender Leistung. |
2 Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen für die Jahre ab 2023 vor. (3a) 1 Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 verringert sich ab dem Jahr 2017 jeweils um die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr installierten Leistung von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind. 2 Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das gesamte Ausschreibungsvolumen für Biomasseanlagen, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten. (4) Bei Windenergieanlagen auf See bestimmt die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen nach den Vorgaben des Windenergie-auf-See-Gesetzes. | |
(5) Bei gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen nach § 39i ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren 2018 bis 2020 jeweils 400 Megawatt pro Jahr nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88c. (6) Bei den Innovationsausschreibungen nach § 39j ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren 2018 bis 2020 jeweils 50 Megawatt pro Jahr nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88d. | (5) Bei den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen nach § 39i ist das Ausschreibungsvolumen 1. in den Jahren 2019 bis 2021 zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. November jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung und 2. im Jahr 2022 zu dem Gebotstermin am 1. April das Ausschreibungsvolumen aus dem Jahr 2021, für das in der Innovationsausschreibung nach § 39j keine Zuschläge erteilt werden konnten. (6) 1 Bei den Innovationsausschreibungen nach § 39j beträgt das Ausschreibungsvolumen in dem jährlichen Gebotstermin am 1. September 1. im Jahr 2019 250 Megawatt zu installierender Leistung, 2. im Jahr 2020 400 Megawatt zu installierender Leistung und 3. im Jahr 2021 500 Megawatt zu installierender Leistung. 2 Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 erhöht sich jeweils um das Ausschreibungsvolumen der Innovationsausschreibungen, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten. 3 Abweichend von Satz 1 wird das Ausschreibungsvolumen, für das in der Innovationsausschreibung aus dem Jahr 2021 keine Zuschläge erteilt werden konnten, auf das Ausschreibungsvolumen der gemeinsamen Ausschreibung im Jahr 2022 übertragen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al68321-0.htm