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Änderung § 36b EEG 2023 vom 21.12.2018
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§ 36b EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung | § 36b EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land | |
(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2017 7,00 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Ab dem 1. Januar 2018 ergibt sich der Höchstwert aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine. 2 Der sich ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. | (Text neue Fassung) (2) 1 Ab dem 1. Januar 2018 ergibt sich der Höchstwert aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Ergebnisse bei der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren. 2 Der sich ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. |
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