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Änderung § 36b EEG 2023 vom 21.12.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36b EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 36b EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549

(Textabschnitt unverändert)

§ 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land


(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2017 7,00 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Ab dem 1. Januar 2018 ergibt sich der Höchstwert aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine. 2 Der sich ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Ab dem 1. Januar 2018 ergibt sich der Höchstwert aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Ergebnisse bei der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren. 2 Der sich ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.