Änderung § 37b EEG 2023 vom 17.05.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 37b EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung
§ 37b EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 37b Höchstwert für Solaranlagen


(Text alte Fassung)

Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen beträgt 8,91 Cent pro Kilowattstunde.

(Text neue Fassung)

Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen beträgt 7,50 Cent pro Kilowattstunde.

 



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