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Änderung § 36i EEG 2023 vom 29.05.2020
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§ 36i EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2020 geltenden Fassung | § 36i EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1070 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land | |
(Text alte Fassung) Abweichend von § 25 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Satz 1 spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter oder im Fall des § 36g nach der Bekanntgabe der Zuordnungsentscheidung nach § 36g Absatz 3 Satz 4 auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach § 36e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. | (Text neue Fassung) Abweichend von § 25 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Satz 1 spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter auch dann, wenn die Inbetriebnahme der Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach § 36e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. |
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