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Synopse aller Änderungen des EEG 2023 am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 1 des EEG2021-EG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EEG 2023.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
    § 2 Grundsätze des Gesetzes
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 4 Ausbaupfad
    § 4a Strommengenpfad
    § 5 Ausbau im In- und Ausland
    § 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau
    § 7 Gesetzliches Schuldverhältnis
Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
    Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 8 Anschluss
       § 9 Technische Vorgaben
       § 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
       § 10a Messstellenbetrieb
       § 10b Vorgaben zur Direktvermarktung
       § 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung
    Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement
       § 12 Erweiterung der Netzkapazität
       § 13 Schadensersatz
       § 14 (aufgehoben)
       § 15 (aufgehoben)
    Abschnitt 3 Kosten
       § 16 Netzanschluss
       § 17 Kapazitätserweiterung
       § 18 (aufgehoben)
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
    Abschnitt 1 Arten des Zahlungsanspruchs
       § 19 Zahlungsanspruch
       § 20 Marktprämie
       § 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag
       § 21a Sonstige Direktvermarktung
       § 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel
       § 21c Verfahren für den Wechsel
    Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
       § 22 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie
       § 22a Pilotwindenergieanlagen an Land
       § 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung
       § 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie
       § 23b Besondere Bestimmungen zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen
       § 23c Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag
       § 23d Anteilige Zahlung
       § 24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen
       § 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs
       § 26 Abschläge und Fälligkeit
       § 27 Aufrechnung
       § 27a Zahlungsanspruch und Eigenversorgung
    Abschnitt 3 Ausschreibungen
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
          § 28 Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für Windenergie an Land
          § 28a Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für solare Strahlungsenergie
          § 28b Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für Biomasse
          § 28c Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für innovative Anlagenkonzepte
          § 29 Bekanntmachung
          § 30 Anforderungen an Gebote
          § 30a Ausschreibungsverfahren
          § 31 Sicherheiten
          § 32 Zuschlagsverfahren
          § 33 Ausschluss von Geboten
          § 34 Ausschluss von Bietern
          § 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert
          § 35a Entwertung von Zuschlägen
       Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
          § 36 Gebote für Windenergieanlagen an Land
          § 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land
          § 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
          § 36c Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land
          § 36d Zuschlagsverfahren für Windenergieanlagen an Land
          § 36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land
          § 36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land
          § 36g Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften
          § 36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land
          § 36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
          § 36j Zusatzgebote
          § 36k (aufgehoben)
       Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
          § 37 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments
          § 37a Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments
          § 37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments
          § 37c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für benachteiligte Gebiete; Verordnungsermächtigung für die Länder
          § 37d Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments
          § 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments
          § 38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments
          § 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments
       Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments
          § 38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments
          § 38d Projektsicherungsbeitrag
          § 38e Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments
          § 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments
          § 38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments
          § 38h (aufgehoben)
          § 38i (aufgehoben)
       Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen
          § 39 Gebote für Biomasseanlagen
          § 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen
          § 39b Höchstwert für Biomasseanlagen
          § 39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen
          § 39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen
          § 39e Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen
          § 39f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen
          § 39g Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen
          § 39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen
          § 39i Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen
       Unterabschnitt 6 Ausschreibungen für Biomethananlagen
          § 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5
          § 39k Gebote für Biomethananlagen in der Südregion
          § 39l Höchstwert für Biomethananlagen
          § 39m Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen
       Unterabschnitt 7 Innovationsausschreibungen
          § 39n Innovationsausschreibungen
    Abschnitt 4 Gesetzliche Bestimmung der Zahlung
       Unterabschnitt 1 Anzulegende Werte
          § 40 Wasserkraft
          § 41 Deponie-, Klär- und Grubengas
          § 42 Biomasse
          § 43 Vergärung von Bioabfällen
          § 44 Vergärung von Gülle
          § 44a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse
          § 44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen
          § 44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse
          § 45 Geothermie
          § 46 Windenergie an Land
          § 46a (aufgehoben)
          § 46b (aufgehoben)
          § 47 (aufgehoben)
          § 48 Solare Strahlungsenergie
          § 48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie
          § 49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie
       Unterabschnitt 2 Zahlungen für Flexibilität
          § 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität
          § 50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen
          § 50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen
    Abschnitt 5 Rechtsfolgen und Strafen
       § 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
       § 51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen
       § 52 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen
       § 53 Verringerung der Einspeisevergütung
       § 53a (aufgehoben)
       § 53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen
       § 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung
       § 54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
       § 54a (aufgehoben)
       § 55 Pönalen
       § 55a Erstattung von Sicherheiten
Teil 4 Ausgleichsmechanismus
    Abschnitt 1 Bundesweiter Ausgleich
       § 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
       § 57 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern
       § 58 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
       § 59 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber
       § 60 EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen
       § 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen
       § 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger
       § 61a Entfallen der EEG-Umlage
       § 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen
       § 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen
       § 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
       § 61e Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen
       § 61f Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen
       § 61g Verringerung der EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen
       § 61h Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen
       § 61i Entfallen und Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten
       § 61j Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch
       § 61k Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage
       § 61l Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage
       § 62 Nachträgliche Korrekturen
       § 62a Geringfügige Stromverbräuche Dritter
       § 62b Messung und Schätzung
    Abschnitt 2 Besondere Ausgleichsregelung
       § 63 Grundsatz
       § 64 Stromkostenintensive Unternehmen
       § 64a Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen
       § 65 Schienenbahnen
       § 65a Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
       § 65b Landstromanlagen
       § 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung
       § 67 Umwandlung von Unternehmen
       § 68 Rücknahme der Entscheidung, Auskunft, Betretungsrecht
       § 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
       § 69a Mitteilungspflicht der Behörden der Zollverwaltung
    Abschnitt 3 Grüner Wasserstoff
       § 69b Herstellung von Grünem Wasserstoff
Teil 5 Transparenz
    Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
       § 70 Grundsatz
       § 71 Anlagenbetreiber
       § 72 Netzbetreiber
       § 73 Übertragungsnetzbetreiber
       § 74 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
       § 74a Letztverbraucher und Eigenversorger
       § 75 Testierung
       § 76 Information der Bundesnetzagentur
       § 77 Information der Öffentlichkeit
    Abschnitt 2 Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot
       § 78 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage
       § 79 Herkunftsnachweise
       § 79a Regionalnachweise
       § 80 Doppelvermarktungsverbot
       § 80a Kumulierung
Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren
    § 81 Clearingstelle
    § 82 Verbraucherschutz
    § 83 Einstweiliger Rechtsschutz
    § 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen
    § 84 Nutzung von Seewasserstraßen
    § 84a Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
    § 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur
    § 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen
    § 85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung
    § 86 Bußgeldvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 87 Gebühren und Auslagen
(Text neue Fassung)

    § 87 (aufgehoben)
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen
    Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen
       § 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse
       § 88a Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen
       § 88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen
       § 88c Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung
       § 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen
       § 89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse
       § 90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse
       § 91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus
       § 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen
       § 93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff
       § 94 Verordnungsermächtigungen zur Besonderen Ausgleichsregelung
       § 95 Weitere Verordnungsermächtigungen
       § 96 Gemeinsame Bestimmungen
    Abschnitt 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte
       § 97 Kooperationsausschuss
       § 98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung
       § 99 Erfahrungsbericht
       § 99a Funknavigationsbericht
    Abschnitt 3 Übergangsbestimmungen
       § 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen
       § 101 Anschlussförderung für Altholz-Anlagen
       § 102 Anschlussförderung für Grubengas
       § 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung
       § 104 Weitere Übergangsbestimmungen
       § 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 23a) Höhe der Marktprämie
    Anlage 2 (zu § 36h) Referenzertrag
    Anlage 3 (zu § 50b) Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie
    Anlage 4 (zu den §§ 64, 103) Stromkosten- oder handelsintensive Branchen
    Anlage 5 (zu § 3 Nummer 43c) Südregion
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 87 Gebühren und Auslagen




§ 87 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters, des Regionalnachweisregisters und des Anlagenregisters werden Gebühren und Auslagen erhoben; hierbei kann auch der Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden, der jeweils bei der Fachaufsichtsbehörde entsteht. 2 Hinsichtlich der Gebührenerhebung für Amtshandlungen nach Satz 1 ist das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden. 3 Für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters, des Regionalnachweisregisters und des Anlagenregisters sind die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes in der am 14. August 2013 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sind durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. 2 Dabei können feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorgesehen und die Erstattung von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. 3 Zum Erlass der Rechtsverordnungen ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt. 4 Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf eine Bundesoberbehörde übertragen, soweit diese Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach den §§ 88, 90, 92 oder § 93 wahrnimmt. 5 Abweichend von Satz 3 ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zum Erlass der Rechtsverordnung für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Zusammenhang mit der Anerkennung von Systemen oder mit der Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ermächtigt.



 

§ 104 Weitere Übergangsbestimmungen


vorherige Änderung

(1) 1 Für Anlagen und KWK-Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind und mit einer technischen Einrichtung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des am 31. Juli 2014 geltenden Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgestattet werden mussten, ist § 9 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 rückwirkend anzuwenden. 2 Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen vor dem 9. April 2014 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber anhängig oder rechtskräftig entschieden worden ist.



(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, die vor dem Inkrafttreten der auf Grundlage des § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Gebührenverordnung am 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist das bis einschließlich zum 30. September 2021 geltende Recht in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) 1 Für Eigenversorgungsanlagen, die vor dem 1. August 2014 ausschließlich Strom mit Gichtgas, Konvertergas oder Kokereigas (Kuppelgase) erzeugt haben, das bei der Stahlerzeugung entstanden ist, ist § 62b Absatz 5 nicht anzuwenden und die Strommengen dürfen, soweit sie unter die Ausnahmen nach §§ 61a, 61e und 61f fallen, rückwirkend zum 1. Januar 2014 jährlich bilanziert werden. 2 Erdgas ist in dem Umfang als Kuppelgas anzusehen, in dem es zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung erforderlich ist.

(3) 1 Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind und Ablaugen der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach dem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung anzuwenden, die für die jeweilige Anlage am 31. Dezember 2016 anzuwenden war. 2 Anlagen nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilnehmen.

(4) 1 Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann für Strom, den es in einer Stromerzeugungsanlage erzeugt und vor dem 1. August 2014 an einen Letztverbraucher geliefert hat, die Erfüllung des Anspruchs eines Übertragungsnetzbetreibers auf Abnahme und Vergütung von Strom oder die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der EEG-Umlage nach den vor dem 1. August 2014 geltenden Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verweigern, soweit

1. der Anspruch aufgrund der Fiktion nach Satz 2 nicht entstanden wäre und

2. die Angaben nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 74a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2017 mitgeteilt worden sind.

2 Ausschließlich zur Bestimmung des Betreibers und der von ihm erzeugten Strommengen im Rahmen von Satz 1 Nummer 1 gilt ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht des Letztverbrauchers an einer bestimmten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage als eigenständige Stromerzeugungsanlage, wenn und soweit der Letztverbraucher diese wie eine Stromerzeugungsanlage betrieben hat. 3 § 62b Absatz 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. 4 Die Sätze 1 und 2 sind auch für Strom anzuwenden, den das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ab dem 1. August 2014 in derselben Stromerzeugungsanlage erzeugt und an einen Letztverbraucher geliefert hat, soweit und solange

1. die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 weiterhin erfüllt sind,

2. sich die Pflicht des Letztverbrauchers zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 61e oder § 61f auf 0 Prozent verringern würde, wenn der Letztverbraucher Betreiber der Stromerzeugungsanlage wäre,

3. die Stromerzeugungsanlage nicht erneuert, ersetzt oder erweitert worden ist und

4. das Nutzungsrecht und das Eigenerzeugungskonzept unverändert fortbestehen.

5 § 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.

(5) 1 Wenn zwischen einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und einem Übertragungsnetzbetreiber ein Streit oder eine Ungewissheit über das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts nach Absatz 4 besteht und noch nicht durch ein Gericht dem Grunde nach rechtskräftig entschieden worden ist, kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, wenn die Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 fristgerecht übermittelt wurde, bis zum 30. Juni 2022 von dem Übertragungsnetzbetreiber den Abschluss eines Vergleichs nach Satz 2 verlangen. 2 In dem Vergleich ist zu regeln, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen

1. für die streitbefangenen Strommengen, die es entsprechend der Mitteilung in der in dieser Mitteilung genannten Stromerzeugungsanlage erzeugt und vor dem 1. Januar 2021 an den betreffenden Letztverbraucher geliefert hat, die Erfüllung des Anspruchs des Übertragungsnetzbetreibers auf Abnahme und Vergütung von Strom oder auf Zahlung der EEG-Umlage verweigern kann und

2. für Strommengen, die es nach dem 31. Dezember 2020 entsprechend der Mitteilung in der in dieser Mitteilung genannten Stromerzeugungsanlage erzeugt und an den betreffenden Letztverbraucher liefert, die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 leistet, soweit es die Leistung nicht unstreitig nach Absatz 4 verweigern kann oder die EEG-Umlage nicht nach § 60a von dem belieferten Letztverbraucher zu leisten ist.

(6) 1 Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt auch für Anfahrts- und Stillstandsstrom von Kraftwerken, soweit und solange der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und

1. die Stromerzeugungsanlage, in der der Strom erzeugt wird, von dem Letztverbraucher als ältere Bestandsanlage nach § 61f betrieben wird,

2. das Kraftwerk, das versorgt wird,

a) bereits vor dem 1. August 2014 von dem Letztverbraucher betrieben worden ist und

b) bereits vor dem 1. September 2011 seinen Anfahrts- und Stillstandsstrom aus Eigenerzeugung gedeckt hat,

3. der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 den ursprünglichen Letztverbraucher, der das Kraftwerk nach Nummer 2 Buchstabe b betrieben hatte, im Wege einer Rechtsnachfolge als Betreiber abgelöst hat,

4. nach dem 31. Juli 2014 das Konzept für die Bereitstellung des Anfahrts- und Stillstandsstroms unverändert fortbesteht,

5. die Stromerzeugungsanlage und das Kraftwerk, das versorgt wird, an demselben Standort betrieben werden, an dem sie vor dem 1. September 2011 betrieben wurden, und

6. die Angaben nach § 74a Absatz 1 bis zum 31. Mai 2017 mitgeteilt worden sind.

2 Anfahrts- und Stillstandsstrom nach Satz 1 ist der Strom, der in der Stromerzeugungsanlage eines nicht stillgelegten Kraftwerks sowie ihren Neben- und Hilfseinrichtungen verbraucht wird, soweit die Stromerzeugungsanlage zwischenzeitlich selbst keine oder eine zu geringe Stromerzeugung hat, um diesen Bedarf selbst zu decken. 3 Die §§ 61i und 62b Absatz 1 und 5 sind entsprechend anzuwenden.

(7) § 61c Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden für hocheffiziente KWK-Anlagen, die vor dem 1. August 2014 erstmals Strom zur Eigenerzeugung erzeugt haben, deren erstmalige Nutzung zur Eigenversorgung durch den Letztverbraucher aber nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt ist.

(8) (aufgehoben)

(9) (aufgehoben)

(10) 1 Für Strommengen, die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2022 verbraucht werden, kann im Fall fehlender mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen abweichend von § 62b Absatz 1 und unbeschadet von § 62b Absatz 2 bis 6 die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen durch eine Schätzung in entsprechender Anwendung von § 62b Absatz 3 bis 5 erfolgen. 2 Für Strommengen, die im Rahmen der Endabrechnung für das Kalenderjahr 2021 abgegrenzt werden, gilt dies nur, wenn eine Erklärung vorgelegt wird, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2022 sichergestellt ist, dass § 62b eingehalten wird. 3 Der Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, kann verlangen, dass die nach Satz 2 erforderliche Darlegung bei Vorlage durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft wird. 4 § 75 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(11) 1 Die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der EEG-Umlage kann verweigert werden, wenn und soweit

1. der Anspruch deshalb geltend gemacht wird, weil Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage in unterschiedlicher Höhe unterliegen, nicht durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst oder abgegrenzt wurden und aus diesem Grund der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste EEG-Umlagesatz auf die Gesamtmenge geltend gemacht wird,

2. die Strommengen vor dem 1. Januar 2018 verbraucht wurden,

3. die Abgrenzung der Strommengen in entsprechender Anwendung von § 62b Absatz 3 bis 5 erfolgt ist,

4. die EEG-Umlage für diese Strommengen entsprechend der Abgrenzung der Strommengen nach Nummer 3 geleistet worden ist und

5. für Strommengen, die ab dem 1. Januar 2022 verbraucht werden, § 62b eingehalten wird; Absatz 10 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

2 Satz 1 Nummer 5 ist nicht in den Fällen des § 62b Absatz 2 Nummer 2 anzuwenden.