Synopse aller Änderungen des EEG 2023 am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 3 des EnWGEÜVÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EEG 2023.

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EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

1. 'Anlage' jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,

2. 'Anlagenbetreiber', wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,

3. 'anzulegender Wert' der Wert, den die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) im Rahmen einer Ausschreibung nach § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39q ermittelt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt ist und der die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags ist,

3a. 'ausgeförderte Anlagen' Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind, eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist; mehrere ausgeförderte Anlagen sind zur Bestimmung der Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ausgeförderten Anlagen als eine Anlage anzusehen, wenn sie nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs auf Zahlung als eine Anlage galten,

4. 'Ausschreibung' ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und des anzulegenden Werts,

5. 'Ausschreibungsvolumen' die Summe der zu installierenden Leistung, für die der Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,

6. 'Bemessungsleistung' der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch eine Anlage und nach endgültiger Stilllegung dieser Anlage,

7. 'benachteiligtes Gebiet' ein Gebiet im Sinn

a) der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S. 1), die zuletzt durch die Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72 vom 13.3.1997, S. 1) geändert worden ist, oder

b) des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der Fassung, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist,

8. 'bezuschlagtes Gebot' ein Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist,

9. 'Bilanzkreis' ein Bilanzkreis nach § 3 Nummer 10d des Energiewirtschaftsgesetzes,

10. 'Bilanzkreisvertrag' ein Vertrag nach § 26 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung,

11. 'Biogas' jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird,

12. 'Biomasseanlage' jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biomasse,

13. 'Biomethan' jedes Biogas oder sonstige gasförmige Biomasse, das oder die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist,

14. (weggefallen)

15. 'Bürgerenergiegesellschaft' jede Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft,

a) die aus mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht,

b) bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlengebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet, nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind, wobei der Abstand im Fall von Solaranlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlage gemessen wird,

c) bei der die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen, und

d) bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält,

wobei mit den Stimmrechten nach Buchstabe b in der Regel auch eine entsprechende tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden sein muss, es beim Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt und es bei einer Gesellschaft, an der eine andere Gesellschaft 100 Prozent der Stimmrechte hält, ausreicht, wenn die letztere die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt,

15a. 'dazugehörige Nebenanlage' eine Nebenanlage, die der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage dient, einschließlich elektrischer Leitungen, Steuerungs- und Kommunikationsleitungen, Montage- und Kranstellflächen, Zuwegungen, Transformator- und Übergabestationen, wobei Anlagen jenseits der Übergabestation, einschließlich des Umspannwerks, nicht erfasst sind,

16. 'Direktvermarktung' die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte, es sei denn, der Strom wird in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet,

17. 'Direktvermarktungsunternehmer', wer von dem Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas beauftragt ist oder Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber zu sein,

18. (weggefallen)

19. (weggefallen)

20. (weggefallen)

21. 'erneuerbare Energien'

a) Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie,

b) Windenergie,

c) solare Strahlungsenergie,

d) Geothermie,

e) Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie,

21a. 'Flugwindenergieanlage an Land' jede Windenergieanlage an Land, die Strom aus Windenergie mittels unbemannter Flugkörper erzeugt, die über Seile oder Leinen mit einer stationären Bodenstation verbunden sind,

22. 'Freiflächenanlage' jede Solaranlage, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,

23. 'Gebäude' jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen,

24. 'Gebotsmenge' die zu installierende Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat,

25. 'Gebotstermin' der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft,

26. 'Gebotswert' der anzulegende Wert, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,

27. 'Generator' jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische, thermische oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt,

27a. 'Grüner Wasserstoff' Wasserstoff, der nach Maßgabe der Verordnung nach § 93 elektrochemisch durch den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien hergestellt wird, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,

28. 'Gülle' jeder Stoff, der Gülle ist im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist,

29. 'Herkunftsnachweis' ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde,

29a. 'hocheffiziente KWK-Anlage' eine KWK-Anlage, die den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,

30. 'Inbetriebnahme' die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme,

31. 'installierte Leistung' die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,

32. 'KWK-Anlage' jede KWK-Anlage im Sinn von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

33. 'Letztverbraucher' jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht,

34. 'Marktwert' der für die Berechnung der Höhe der Marktprämie für den Strom aus einer Anlage nach Anlage 1 Nummer 2 maßgebliche Wert:

a) der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 3 aus dem tatsächlichen Monatsmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf einen Kalendermonat ergibt (Monatsmarktwert), oder

b) der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 4 aus dem tatsächlichen Jahresmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf ein Kalenderjahr ergibt (Jahresmarktwert),

soweit der Marktwert maßgeblich ist für Strom, der in einer Veräußerungsform einer Einspeisevergütung veräußert wird, ist 'Marktwert' der Wert, der maßgeblich wäre, wenn dieser Strom direkt vermarktet würde,

34a. 'Moorboden' jeder Boden, der die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfüllt und der Erstellung der Gebietskulisse nach § 11 Absatz 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zugrunde gelegt werden kann,

34b. 'naturschutzrelevante Ackerflächen' Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden und mindestens einen hohen Biotopwert im Sinn des § 5 Absatz 2 Nummer 4 der Bundeskompensationsverordnung aufweisen,

35. 'Netz' die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung,

36. 'Netzbetreiber' jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene,

37. 'Pilotwindenergieanlagen an Land'

a) die jeweils ersten zwei als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register gemeldeten Windenergieanlagen eines Typs an Land, die nachweislich

aa) wesentliche technische Weiterentwicklungen oder Neuerungen insbesondere bei der Generatorleistung, dem Rotordurchmesser, der Nabenhöhe, dem Turmtypen oder der Gründungsstruktur aufweisen und

bb) einer Typenprüfung oder einer Einheitenzertifizierung bedürfen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht erteilt ist und erst nach der Inbetriebnahme einer Anlage erteilt werden kann, oder

b) die als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register gemeldeten Windenergieanlagen an Land,

aa) die vorwiegend zu Zwecken der Forschung und Entwicklung errichtet werden und

bb) mit denen eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen, die Gründungsstruktur oder die Betriebsführung der Anlage betreffen,

38. 'Regionalnachweis' ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem Letztverbraucher die regionale Herkunft eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Menge des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien nachzuweisen,

39. 'Register' das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,

40. (weggefallen)

41. 'Solaranlage' jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,

41a. 'Solaranlage des ersten Segments' jede Freiflächenanlage und jede Solaranlage auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist,

41b. 'Solaranlage des zweiten Segments' jede Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand,

42. 'Speichergas' jedes Gas, das keine erneuerbare Energie ist, aber zum Zweck der Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

42a. 'Spotmarktpreis' der Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromstundenkontrakten ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,

(Text neue Fassung)

42a. 'Spotmarktpreis' der Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromviertelstundenkontrakten am Day-Ahead-Markt ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,

43. 'Steckersolargerät' ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht,

43a. 'Strombörse' eine Börse, an der für die Preiszone für Deutschland Stromprodukte gehandelt werden können,

43b. (weggefallen)

43c. 'Südregion' das Gebiet, das die Gebietskörperschaften umfasst, die in Anlage 5 aufgeführt sind,

44. 'Übertragungsnetzbetreiber' der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu anderen Netzen dienen,

45. (weggefallen)

46. 'Umweltgutachter' jede Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf,

46a. 'unentgeltliche Abnahme' die Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

47. 'Unternehmen in Schwierigkeiten' ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),

48. 'Windenergieanlage an Land' jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die keine Windenergieanlage auf See ist,

49. 'Windenergieanlage auf See' jede Anlage im Sinn von § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,

50. 'Wohngebäude' jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,

50a. 'Zuschlag' der Verwaltungsakt, mit dem die Bundesnetzagentur ein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren bezuschlagt,

51. 'Zuschlagswert' der anzulegende Wert, zu dem ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird; er entspricht dem Gebotswert, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.


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1 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.



§ 100 Übergangsbestimmungen


(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden

1. für Strom aus Anlagen,

a) die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind,

b) deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2023 ermittelt worden ist oder

c) die vor dem 1. Januar 2023 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder als Pilotwindenergieanlage auf See im Sinn des § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Bundesnetzagentur festgestellt worden sind,

2. für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 an einen Letztverbraucher geliefert wurde, und

3. für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde.

(1a) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 gilt abweichend von Absatz 1, dass

1. § 10b Absatz 1 dieses Gesetzes anstelle von § 10b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden ist,

2. der Anspruch auf unentgeltliche Abnahme und die Regelung zur Zuordnung nach § 21c Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden sind, dabei sind im Fall einer Zuordnung zur unentgeltlichen Abnahme § 21b Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2, § 21c Absatz 1 Satz 5, § 53 Absatz 2 und § 80a Satz 2 dieses Gesetzes auf diese Anlagen ebenfalls entsprechend anzuwenden,

3. für Anlagen, die nach dem Ablauf des 29. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, an Stelle von § 100 Absatz 14 Satz 3 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 dieses Gesetzes anzuwenden ist,

4. für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas § 9 Absatz 5 dieses Gesetzes anwendbar ist, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage und unabhängig vom Zeitpunkt der Zuschlagserteilung für diese Anlage.

(2) 1 Für Anlagen nach Absatz 1, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2020 ermittelt worden ist oder die nach dem 31. Dezember 2020 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anstelle des § 6 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt bis einschließlich 1.000 Kilowatt den Gemeinden Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten dürfen. 2 Für Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2021 ermittelt worden ist oder die vor dem 1. Januar 2021 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anzuwenden. 3 Auf Vereinbarungen, die vor dem 16. Mai 2024 geschlossen wurden, ist § 6 Absatz 4 Satz 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) 1 Sobald

1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat oder die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden muss, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann,

2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat, oder

3. eine Anlage nach Absatz 1, die hinter einem steuerbaren Netzanschluss nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird,

nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1 und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 gilt bis zum Einbau des intelligenten Messsystems nach dem Messstellenbetriebsgesetz die Pflicht nach der maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Anlage oder die KWK-Anlage mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, auch als erfüllt, wenn die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind,

1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung stufenweise ferngesteuert zu reduzieren,

2. die Anlage oder die KWK-Anlage vollständig ferngesteuert abzuschalten oder

3. die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betreiber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt hat.

3 Satz 2 ist rückwirkend anzuwenden. 4 Abweichend von Satz 3 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde.

(3a) 1 Für Betreiber von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt entfällt ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach der die Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden mussten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder die Betreiber am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen mussten. 2 Im Übrigen bleibt Absatz 3 unberührt. 3 Sofern Betreiber von Anlagen nach dem Entfallen der Pflicht nach Satz 1 die maximale Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlagen nicht mehr auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen oder die bisherige Ausstattung ihrer Anlage mit einer technischen Einrichtung, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, beenden wollen, ist § 8 entsprechend anzuwenden; insbesondere ist dem Netzbetreiber das Begehren vorab mitzuteilen.

(4) Sobald

1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt hat und die nicht nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden muss, mit welcher der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder

2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt hat,

nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach den Absätzen 3 bis 4 ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(6) 1 § 9 Absatz 8 dieses Gesetzes ist für Anlagen nach Absatz 1 anstelle von § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wobei die Pflichten nach § 9 Absatz 8 nur von Anlagen erfüllt werden müssen, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb genommen worden sind. 2 Dabei ist § 9 Absatz 8 Satz 4 erst ab dem 9. Februar 2024 anzuwenden.

(7) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2, die §§ 21b, 21c Absatz 1 Satz 4 und 5, die §§ 23b, 25 Absatz 2 und § 53 Absatz 4 sind auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf Einspeisevergütung hatten.

(8) 1 Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind und Ablaugen der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach dem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung anzuwenden, die für die jeweilige Anlage am 31. Dezember 2016 anzuwenden war. 2 Anlagen nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilnehmen.

(9) 1 § 52 ist auf Anlagen nach Absatz 1 und KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 1. Januar 2023 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52 Absatz 1 genannten Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht. 2 Abweichend von Satz 1 ist § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 auf Anlagen nach Absatz 1 mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt nicht anzuwenden, wenn der Betreiber vor dem 1. Juli 2024 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Pflichten in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht. 3 § 52 tritt insofern an die Stelle der Sanktionsbewehrung dieser Pflicht nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. 4 Im Übrigen bestimmen sich die Sanktionsbewehrungen nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. 5 Abweichend von Satz 4 ist bei einem Verstoß gegen eine Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2023 ausschließlich § 52 dieses Gesetzes anzuwenden.

(10) 1 § 71 Absatz 2 bis 6 ist auch für Zahlungen an die Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden. 2 Wenn Anlagenbetreiber nach Satz 1 keine Anlage nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen haben, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in Anspruch nehmen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 71 Absatz 2 der maßgebliche Schwellenwert 500.000 Euro beträgt.

(11) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, die vor dem Inkrafttreten der auf Grundlage des § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Gebührenverordnung am 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist das bis einschließlich zum 30. September 2021 geltende Recht in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(12) Auf die Ersetzung von Anlagen nach Absatz 1 ab dem 1. Januar 2023 sind § 38b Absatz 2 und § 48 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Zahlungsanspruch, der auf die ersetzende Anlage übergeht, nach der für diese Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt.

(13) 1 Bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments mit einem Gebotstermin im Jahr 2023 darf die Gebotsmenge pro Gebot abweichend von § 37 Absatz 3 eine zu installierende Leistung von 100 Megawatt nicht überschreiten. 2 Zahlungsberechtigungen dürfen abweichend von § 38a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a auch für Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 20 Megawatt ausgestellt werden, soweit dieser Zahlungsberechtigung bezuschlagte Gebote aus einem Gebotstermin des Jahres 2023 oder eines vorhergehenden Jahres zugeordnet worden sind und die installierte Leistung von 100 Megawatt nicht überschritten wird.

(14) § 8 Absatz 5 Satz 3 ist auf Netzanschlussbegehren, die ab dem 3. August 2023 und vor dem 1. Juli 2024 für eine oder mehrere Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 50 Kilowatt gestellt werden, entsprechend anzuwenden, wenn sich die Solaranlagen auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden und die insgesamt installierte Leistung an diesem Verknüpfungspunkt die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt.

(15) 1 Für Strom aus Anlagen, die Biogas mit Ausnahme von Biomethan einsetzen, besteht der Anspruch auf Einspeisevergütung oder Marktprämie nach § 19 Absatz 1 oder nach der entsprechenden Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage maßgeblichen Fassung in den Kalenderjahren 2023 und 2024 jeweils für die gesamte Bemessungsleistung der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr. 2 Bei Anlagen, die einen Anspruch auf Flexibilitätszuschlag nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 50a oder nach der entsprechenden Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage maßgeblichen Fassung haben, werden Mehrerlöse, die in dem jeweiligen Kalenderjahr durch die Erhöhung der für die Anlage maßgeblichen Bemessungsleistung nach Satz 1 erzielt werden, auf den Anspruch auf Flexibilitätszuschlag angerechnet. 3 Als Mehrerlöse im Sinne des Satzes 2 gelten nur Einnahmen, die für den zusätzlich erzeugten Strom erzielt werden und die den anzulegenden Wert für den in der Anlage erzeugten Strom um mehr als 1 Cent pro Kilowattstunde übersteigen.

(16) 1 Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entfällt der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2.b und VII.2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nicht endgültig, wenn der für die Anlage vorgeschriebene Mindestanteil von Gülle im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis einschließlich zum 30. April 2024 nicht jederzeit eingehalten wurde. 2 In diesem Zeitraum entfällt der Anspruch nur für die Kalendertage, in denen der Mindestanteil an Gülle nicht eingehalten wurde.

(17) 1 Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entfällt der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abweichend von Anlage 2 Nummer VII.2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung nicht endgültig, wenn die in der Anlage eingesetzten nachwachsenden Rohstoffe oder die Anlage im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2025 die Anforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nicht erfüllen. 2 § 19 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bleibt unberührt.

(18) 1 Abweichend von § 39c können Bieter in den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach den §§ 39 bis 39i in den Jahren 2024 und 2025 einmalig ein Gebot für eine bezuschlagte Biomasseanlage abgeben (Biomasse-Zusatzgebot), wenn der zuerst erteilte Zuschlag für die Biomasseanlage in einem Gebotstermin nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erteilt wurde. 2 In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Biomasse-Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen:

1. die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist anzugeben,

2. die Registernummer der Anlage, auf die sich das Gebot bezieht, ist anzugeben und

3. der Gebotswert darf weder den geltenden Höchstwert noch den Zuschlagswert des bereits erteilten Zuschlags überschreiten.

3 Der Vergütungszeitraum für Biomasse-Zusatzgebote entspricht dem des nach § 39h zuerst erteilten Zuschlags. 4 Die §§ 39a bis 39i sind für Biomasse-Zusatzgebote entsprechend anzuwenden. 5 Wird ein Zuschlag für ein Biomasse-Zusatzgebot erteilt, ist für die Biomasseanlage das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der zum Zeitpunkt des Gebotstermins, in dem das Biomasse-Zusatzgebot abgegeben wurde, geltenden Fassung anwendbar. 6 Sind die anzulegenden Werte für das ursprüngliche Gebot und das Biomasse-Zusatzgebot nicht identisch, ist für den in der Biomasseanlage erzeugten Strom ein Gesamtwert nach § 23c Nummer 2 zu bilden.

(19) 1 Für Zuschläge nach § 36 für Windenergieanlagen an Land und nach § 36j für Zusatzgebote, die vor dem 1. Januar 2023 erteilt wurden, sind § 36e Absatz 1 und § 55 Absatz 1 dieses Gesetzes anstelle des § 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, soweit

1. die Frist des § 36e Absatz 1 der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 9. Februar 2024 noch nicht abgelaufen ist und

2. der Bieter für das bezuschlagte Gebot am 9. Februar 2024 noch keine Pönale nach § 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes leisten muss.

2 Abweichend von Satz 1 sind die Fristen des § 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen. 3 Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 9. Februar 2024 einen Zuschlag erhalten haben, sind die Fristen des § 36e Absatz 1 und des § 55 Absatz 1 in der am 8. Februar 2024 geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen.

(20) Anlagen, die vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, können abweichend von § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden, wenn ihre installierte Leistung weniger als 400 Kilowatt beträgt.

(21) Für Solaranlagen, die vor Inkrafttreten der auf Grundlage von § 95 Nummer 3 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlassenen Verordnung in Betrieb genommen werden, bleibt die Voraussetzung des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, dass das auf dem Grundstück bestehende Wohngebäude nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann, unberücksichtigt.

(22) Auf Anschlussbegehren, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 gestellt werden, ist § 8 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(23) § 9 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 10a Absatz 2 und 3 und § 24 Absatz 1 Satz 4 und 5 sind nicht anzuwenden auf Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind.

(24) § 21 Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf Strom aus Solaranlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind und die auf, an oder in einem Gebäude, das nicht Wohngebäude ist, oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert sind.

(25) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist zusätzlich § 48 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anwendbar.

(26) Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind, ist § 48 Absatz 3 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(27) Für Solaranlagen, die vor dem 16. Mai 2024 Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, ist § 38h oder § 48 Absatz 4 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(28) 1 Für Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen worden sind oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 ermittelt worden ist, sind § 30 Absatz 1 Nummer 9, § 37 Absatz 1 und 2, die §§ 37c, 38a Absatz 1 Nummer 3, die §§ 38b, 39g Absatz 1 Satz 3, § 39i Absatz 5 und § 48 Absatz 1 Satz 1 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. 2 § 48 Absatz 1b ist nicht auf Anlagen nach Satz 1 anzuwenden.

(29) Für Ausschreibungen mit einem Gebotstermin nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 sind § 29 Absatz 1 Satz 2, die §§ 35, 37b, 38 und 38a in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden und ist § 37d nicht anzuwenden.

(30) § 53 Absatz 5 und § 54 Absatz 3 sind vor dem 16. Mai 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der anzulegende Wert um 0 Cent verringert.

(31) 1 § 8 Absatz 6 Satz 1 ist auf Netzanschlussbegehren nach § 8 Absatz 1 Satz 2, die nach dem Ablauf des 30. Juni 2024 und vor dem 1. Januar 2025 gestellt werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zur Übermittlung der in § 8 Absatz 6 Satz 1 genannten Informationen höchstens einen Monat beträgt. 2 § 8 Absatz 6 Satz 3 ist in den Fällen nach Satz 1 entsprechend mit einer Frist von einem Monat anzuwenden.

(32) § 8 Absatz 6a ist auf Netzanschlussbegehren anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. Juni 2024 gestellt werden.

(33) 1 § 36h Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 46 Absatz 3 sind nicht anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, die vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen worden sind oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2025 ermittelt worden ist. 2 Wenn die Summe der installierten Leistung aller Flugwindenergieanlagen an Land, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, bis zum 1. Oktober eines Jahres erstmals 50 Megawatt überschritten hat, ist

1. § 46 Absatz 3 nicht mehr anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird und die nach dem Ablauf des 31. Dezember desselben Jahres in Betrieb genommen worden sind, und

2. § 36h Absatz 3 Satz 2 und 3 nicht mehr anzuwenden auf Flugwindenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem Ablauf des 31. Dezember desselben Jahres ermittelt worden ist.

3 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich unverzüglich nach dem 1. Oktober die Summe der installierten Leistung aller Flugwindenergieanlagen an Land, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.

(34) § 19 Absatz 3a und 3b ist erst anzuwenden, wenn und soweit jeweils konkretisierende Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d wirksam werden.

(35) Abweichend von § 46 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ist bei der Berechnung des anzulegenden Wertes für Strom aus Windenergieanlagen an Land nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3, die nach dem 15. Mai 2024 und vor dem 1. Januar 2025 in Betrieb genommen worden sind, der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land im Vorjahr zu ersetzen.

(36) 1 Für Zuschläge nach § 39k für Biomethananlagen, die in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2023 erteilt wurden, sind § 39j und § 55 Absatz 4, 4a und 5a dieses Gesetzes anstelle des § 39j und des § 55 Absatz 4 und 5a in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden, soweit

1. die Frist des § 39e in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 16. Mai 2024 noch nicht abgelaufen ist und

2. der Bieter für das bezuschlagte Gebot am 16. Mai 2024 noch keine Pönale nach § 55 Absatz 4 und 5a in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes leisten muss.

2 Für Anlagen, die in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 16. Mai 2024 einen Zuschlag erhalten haben, sind § 39j und § 55 Absatz 4 und 5a in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar, wenn der Bieter in Textform gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt, dass diese anwendbar bleiben sollen.

(37) § 39d Absatz 2 und 3 ist bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen und § 39k Absatz 3 ist bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen mit einem Gebotstermin nach dem 15. Mai 2024 und vor dem 1. Januar 2028 nicht anzuwenden.

(38) 1 Für Biogasanlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, und deren installierte Leistung aufgrund der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes insgesamt höchstens 75 Kilowatt betragen darf, bleibt der Vergütungsanspruch nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestehen, wenn die installierte Leistung der Anlage auf höchstens 150 Kilowatt erhöht wird. 2 Der nach Satz 1 fortbestehende Vergütungsanspruch ist jährlich auf die Strommenge begrenzt, die in den drei der Leistungserhöhung vorangegangenen Kalenderjahren durchschnittlich innerhalb eines Kalenderjahres in das Netz eingespeist und vergütet wurde. 3 Es besteht kein Vergütungsanspruch nach diesem Gesetz für Strommengen, die aufgrund der Leistungserhöhung nach Satz 1 erzeugt werden. 4 Der Vergütungsanspruch besteht nach Satz 1 nur fort, wenn bei der Erzeugung des gesamten in der Anlage eingesetzten Biogases die Voraussetzungen von § 44 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes erfüllt sind. 5 § 44 Absatz 3 dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. 6 Die aufgrund der Leistungserhöhung zusätzlich erzeugten Strommengen müssen dem Netzbetreiber nicht zur Verfügung gestellt werden. 7 Eine Pflicht zur Direktvermarktung besteht auch dann nicht, wenn durch die Leistungserhöhung eine installierte Leistung von 100 Kilowatt überschritten wird.

(39) 1 Für Anlagen, die vor dem 1. Mai 2025 in Betrieb genommen werden, ist § 22 Absatz 3 Satz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Für Ausschreibungen zu Gebotsterminen vor dem 1. Mai 2025 ist § 30 Absatz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

(40) 1 Für Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen werden, ist § 48 Absatz 2 in der am 15. Mai 2024 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Bei der Anwendung des § 49 zum 1. August 2024 gelten die in § 48 Absatz 2 genannten Werte als im vorangegangenen Zeitraum geltende anzulegende Werte.

(41) 1 § 37 Absatz 1a und 2 Nummer 5, § 38 Absatz 2 Nummer 7 und § 38a Absatz 1 Nummer 7 sind nicht für Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. August 2024 anzuwenden. 2 § 48 Absatz 6 ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die vor dem 1. November 2025 in Betrieb genommen werden.

(42) Bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen wurden, ist abweichend von § 38d Absatz 6 die Erstattung des Projektsicherungsbeitrags nicht vor dem 1. Juni 2024 fällig.

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(43) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 sind abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 44 ab dem 1. Januar 2025 § 3 Nummer 42a und Anlage 1 dieses Gesetzes anstelle von § 3 Nummer 42a und Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(44) 1 Für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, sind § 3 Nummer 42a und Anlage 1 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden für

1. die Berechnung der energieträgerspezifischen Monatsmarktwerte nach Anlage 1 Nummer 3, sofern nicht ein Fall des Satzes 3 vorliegt,

2. die Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber nach Anlage 1 Nummer 5.1, 5.2 und 5.4 und

3. die Mitteilung der Informationen nach Anlage 1 Nummer 6 durch die Strombörsen an die Übertragungsnetzbetreiber.

2 Für die Berechnung der energieträgerspezifischen Jahresmarktwerte nach Anlage 1 Nummer 4 für das Jahr 2025 ist Anlage 1 Nummer 4 für den Zeitraum bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. als Spotmarktpreis ist für jede Viertelstunde einer Kalenderstunde der für die betreffende Kalenderstunde ermittelte durchschnittliche Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromstundenkontrakten am Day-Ahead-Markt ergibt, anzusetzen und

2. die für jede einzelne Viertelstunde der Kalenderstunde maßgebliche Strommenge wird ermittelt, indem die Menge des nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 5.1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nach Satz 1 Nummer 2 in dieser Kalenderstunde erzeugten Stroms der jeweiligen Technologie gleichmäßig auf die Viertelstunden verteilt wird.

3 Fällt der Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, in einem Monat auf einen anderen Tag als den Monatsersten, sind bei der Berechnung der energieträgerspezifischen Monatsmarktwerte nach Anlage 1 Nummer 3.2 und 3.3 für diesen Monat die Maßgaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 für alle Kalendertage des Monats bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, entsprechend anzuwenden.

(45) 1 Um die Stunden zu ermitteln, in denen der Spotmarktpreis nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 dieses Gesetzes, nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung und nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung negativ ist, ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Sofern nach der jeweils anzuwendenden Fassung des § 51 Absatz 1 als maßgebliche Zeiteinheit Stunden, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, zugrunde zu legen sind, ist ab dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, eine Kalenderstunde dann zu berücksichtigen, wenn das arithmetische Mittel aus den Spotmarktpreisen der Viertelstunden dieser Kalenderstunde negativ ist.

Anlage 1 (zu § 23a) Höhe der Marktprämie


1. Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Anlage ist

- 'MP' die Höhe der Marktprämie nach § 23a in Cent pro Kilowattstunde,

- 'AW' der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, in den Fällen des § 23c ist dies der Gesamtwert für eine Anlage,

- 'MW' der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde,

- 'JW' der jeweilige Jahresmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.

2. Zeitlicher Anwendungsbereich

Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind oder deren Zuschlag vor dem 1. Januar 2023 erteilt worden ist, wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a ('MP') anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Nummer 3 berechnet. Für Strom aus anderen Anlagen wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a ('MP') anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet.

3. Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes

3.1 Berechnungsgrundsätze

3.1.1 Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte.

3.1.2 Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wir nach der folgenden Formel berechnet:

MP = AW - MW

Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert 'MP' mit null festgesetzt.

3.2 Berechnung des Monatsmarktwerts 'MW' bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie

Der Wert 'MW' ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Monatsmittelwert des Spotmarktpreises.

3.3 Berechnung es Monatsmarktwerts 'MW' bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie

3.3.1 Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert

Als Wert 'MW' ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus

- Windenergieanlagen an Land der Wert 'MWWind an Land'

- Windenergieanlagen auf See der Wert 'MWWind auf See' und

- Solaranlagen der Wert 'MWSolar'

3.3.2 Windenergie an Land

'MWWind an Land' ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:

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- Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.

- Die Ergebnisse für alle Stunden des Kalendermonats werden summiert.



- Für jede Viertelstunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge des in dieser Viertelstunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.

- Die Ergebnisse für alle Viertelstunden des Kalendermonats werden summiert.

- Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.

3.3.3 Windenergie auf See

'MWWind auf See' ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von 'MWWind auf See' ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist.

3.3.4 Solare Strahlungsenergie

'MWSolar' ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von 'MWSolar' ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.

4. Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts

4.1 Berechnungsgrundsätze

4.1.1 Die Höhe der Marktprämie wird jährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand des für das jeweilige Kalenderjahr tatsächlich berechneten Jahresmarktwerts.

4.1.2 Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

MP = AW - JW

Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert 'MP' mit dem Wert null festgesetzt.

4.2 Berechnung des Jahresmarktwerts 'JW' bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie

Als Wert 'JW' ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Jahresmittelwert des Spotmarktpreises anzulegen.

4.3 Berechnung des Jahresmarktwertes 'JW' bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie

4.3.1 Energieträgerspezifischer Jahresmarktwert

Als Wert 'JW' in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus

- Windenergieanlagen an Land der Wert 'JWWind an Land'

- Windenergieanlagen auf See der Wert 'JWWind auf See' und

- Solaranlagen der Wert 'JWSolar'.

4.3.2 Windenergie an Land

'JWWind an Land' ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:

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- Für jede Stunde eines Kalenderjahres wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.

- Die Ergebnisse für alle Stunden des Kalenderjahres werden summiert.



- Für jede Viertelstunde eines Kalenderjahres wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge des in dieser Viertelstunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.

- Die Ergebnisse für alle Viertelstunden des Kalenderjahres werden summiert.

- Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalenderjahr nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.

4.3.3 Windenergie auf See

'JWWind auf See' ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von 'JWWind auf See' ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist.

4.3.4 Solare Strahlungsenergie

'JWSolar' ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von 'JWSolar' ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.

5. Veröffentlichungen

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5.1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Solaranlagen in ihren Regelzonen in mindestens stündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die Erstellung der Online-Hochrechnung sind Reduzierungen der Einspeiseleistung der Anlage durch den Netzbetreiber oder im Rahmen der Direktvermarktung nicht zu berücksichtigen.



5.1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Solaranlagen in ihren Regelzonen in mindestens viertelstündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die Erstellung der Online-Hochrechnung sind Reduzierungen der Einspeiseleistung der Anlage durch den Netzbetreiber oder im Rahmen der Direktvermarktung nicht zu berücksichtigen.

5.2 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:

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a) den Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,



a) den Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in viertelstündlicher Auflösung,

b) den Wert 'MW' nach der Maßgabe der Nummer 3.2,

c) den Wert 'MWWind an Land' nach der Maßgabe der Nummer 3.3.2,

d) den Wert 'MWWind auf See' nach der Maßgabe der Nummer 3.3.3 und

e) den Wert 'MWSolar' nach der Maßgabe der Nummer 3.3.4.

5.3 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des zehnten Werktages des Folgejahres auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:

a) den Wert 'JW' nach der Maßgabe der Nummer 4.2,

b) den Wert 'JWWind an Land' nach der Maßgabe der Nummer 4.3.2,

c) den Wert 'JWWind auf See' nach der Maßgabe der Nummer 4.3.3 und

d) den Wert 'JWSolar' nach der Maßgabe der Nummer 4.3.4.

5.4 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen den von ihnen ermittelten Spotmarktpreis unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach der Mitteilung der erforderlichen Informationen durch die Strombörsen nach Nummer 6 Buchstabe b veröffentlichen.

5.5 Soweit Daten, die nach Nummer 5.2 oder 5.3 veröffentlicht werden müssen, nicht fristgerecht verfügbar sind, muss die Veröffentlichung unverzüglich nachgeholt werden.'

6. Mitteilungspflichten der Strombörsen

Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern folgende Informationen mitteilen:

vorherige Änderung

a) bis zum Ablauf des zweiten Werktags des Folgemonats den von ihnen im Rahmen der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen ermittelten Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung und

b) im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen für die jeweils hiervon betroffenen Stunden den an ihrer Strombörse ermittelten Preis für die Stromstundenkontrakte in der vortägigen Auktion und ihr Handelsvolumen für diese Stromstundenkontrakte; diese Mitteilung muss unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach Abschluss der vortägigen Auktion erfolgen.



a) bis zum Ablauf des zweiten Werktags des Folgemonats den von ihnen im Rahmen der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen ermittelten Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in viertelstündlicher Auflösung und

b) im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen für die jeweils hiervon betroffenen Viertelstunden den an ihrer Strombörse ermittelten Preis für die Stromviertelstundenkontrakte in der vortägigen Auktion und ihr Handelsvolumen für diese Stromviertelstundenkontrakte; diese Mitteilung muss unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach Abschluss der vortägigen Auktion erfolgen.




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