interne Verweise§ 100 EEG 2023 Übergangsbestimmungen (vom 25.02.2025) ... ab dem 1. Januar 2023 ausschließlich § 52 dieses Gesetzes anzuwenden. § 52a ist auf Anlagen nach Absatz 1 und KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 25. Februar ... der Betreiber ab dem 25. Februar 2025 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52a Absatz 1 genannten Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des ...
Zitat in folgenden NormenEnergiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Artikel 4 EnWGEÜVÄndG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... c) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 52a Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren ... „§ 9 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt. 13. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: „§ 52a Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch ... 13. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt: „ § 52a Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren ... § 52 Absatz 1 zu leisten hat oder dass der Netzbetreiber Maßnahmen entsprechend § 52a vorzunehmen hat, 5. dass die Verlängerung des Förderzeitraums abweichend von ... ersetzt. f) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: „ § 52a ist auf Anlagen nach Absatz 1 und KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 25. Februar ... der Betreiber ab dem 25. Februar 2025 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52a Absatz 1 genannten Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
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