Die
Biomasseverordnung vom
21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel
5 Absatz 10 des Gesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch genommen werden kann, welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung dieser Vergütung anzuwenden sind, wie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu berechnen ist," gestrichen.
- 2.
- § 2 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 2a wird aufgehoben.
- 4.
- Die Anlagen 1 bis 3 werden aufgehoben.
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 58
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1740