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Zwölfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen (12. FuttMRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310)

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auf Grund des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des § 23a Nummer 1, 4 und 8, des § 62 Absatz 1 Nummer 2 und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426),

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auf Grund des § 35 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

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auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1 Änderung der Achtundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2014 48. FuttMVÄndV Artikel 2



Artikel 2 Änderung der Futtermittelverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2014 FuttMV § 24a, § 24b, § 24c, § 30, § 36a, § 36b, § 37, Anlage 4, Anlage 8, Anlage 9

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2014 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 24a und 24b werden aufgehoben.

2.
In § 24c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 592/2012 (ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 1)" durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 398/2014 (ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 3)" ersetzt.

3.
In § 30 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe „§ 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

4.
§ 36a Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
entgegen § 11 oder § 24 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,".

5.
§ 36b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4 Satz 1" durch die Wörter „Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „dargereicht" durch das Wort „aufgemacht" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
ohne Zulassung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 einen dort genannten Futtermittelzusatzstoff verwendet,".

cc)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2013 (ABl. L 341 vom 18.12.2013, S. 35)" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 323/2014 (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 12)" ersetzt.

d)
Absatz 8 wird durch folgende Absätze 8 bis 10 ersetzt:

„(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/433/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 36) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 der Kommission vom 31. Januar 2013 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Erdnüssen aus Ghana und Indien, Okra und Curryblättern aus Indien sowie Wassermelonenkernen aus Nigeria und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009 und (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission (ABl. L 33 vom 2.2.2013, S. 2) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(10) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1) verstößt, indem er als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."

6.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

7.
In Anlage 4 Fußnote 1 wird die Angabe „q = ME/GE" durch die Angabe „q = ME x 100/GE" ersetzt.

8.
In den Anlagen 8 und 9 werden jeweils die Wörter „Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen" durch die Wörter „Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Verbraucherschutz" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2014.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt