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Änderung § 1 GewAnzV vom 20.04.2023
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§ 1 GewAnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.04.2023 geltenden Fassung | § 1 GewAnzV n.F. (neue Fassung) in der am 20.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Erstattung der Gewerbeanzeige | |
1 Für die Erstattung der Gewerbeanzeige ist zu verwenden 1. in den Fällen des Betriebsbeginns im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1, | |
(Text alte Fassung) 2. in den Fällen der Verlegung des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung und in den Fällen des Wechsels oder der Ausdehnung des Gegenstandes des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 und | (Text neue Fassung) 2. in den Fällen der Verlegung des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung, in den Fällen des Wechsels oder der Ausdehnung des Gegenstandes des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung und in den Fällen der Änderung des Namens des Gewerbetreibenden im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 und |
3. in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3. 2 Die Vordrucke sind vollständig und gut lesbar maschinell oder in Druckbuchstaben auszufüllen. |
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