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Änderung § 3 GewAnzV vom 20.04.2023

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§ 3 GewAnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.04.2023 geltenden Fassung
§ 3 GewAnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an weitere Behörden


(1) 1 Die zuständige Behörde übermittelt die mittels der Vordrucke der Anlagen 1 bis 3 erhobenen Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an die nachfolgenden Stellen zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben:

1. an die Industrie- und Handelskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung mit Ausnahme

a) der Daten in den Feldern 13, 27, 29 bis 31 und 33 der Anlage 1,

b) der Daten in den Feldern 13, 26 bis 28 und 30 der Anlage 2 und

c) der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 3,

2. an die Handwerkskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung mit Ausnahme

a) der Daten in den Feldern 13, 27, 30, 31 und 33 der Anlage 1,

b) der Daten in den Feldern 13, 27, 28 und 30 der Anlage 2 und

c) der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 3,

3. an die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung mit Ausnahme

a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,

b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und

c) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3,

4. an die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3a der Gewerbeordnung mit Ausnahme

a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,

b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und

c) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3,

5. an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind, nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung

a) die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 15, 18 und 20 der Anlage 1,

b) die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 15, 18, 19 und 21 der Anlage 2 und

c) die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 16, 18 und 20 der Anlage 3,

6. an die Bundesagentur für Arbeit nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung mit Ausnahme

a) der Daten in den Feldern 13, 27 und 33 der Anlage 1,

b) der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 2 und

c) der Daten in den Feldern 10, 12 bis 19 und 21 bis 30 der Anlage 3,

7. an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 der Gewerbeordnung mit Ausnahme

a) der Daten in den Feldern 12, 28, 30, 31 und 33 der Anlage 1,

b) der Daten in den Feldern 12, 25, 27, 28 und 30 der Anlage 2 und

c) der Daten in den Feldern 12 und 30 der Anlage 3,

8. an das Registergericht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8 bis 10, 12 bis 14, 16, 21, 22, 24 und 28 bis 30 der Anlage 3,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

9. an die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung mit Ausnahme

(Text neue Fassung)

9. an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung mit Ausnahme

a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,

b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und

vorherige Änderung nächste Änderung

c) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3.



c) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3,

10. an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 11 der Gewerbeordnung mit Ausnahme

a) der Daten in den Feldern 12, 13, 17, 19, 21 bis 31 und 33 der Anlage 1,

b) der Daten in den Feldern 12, 13, 17, 22 bis 28 und 30 der Anlage 2 und

c) der Daten in den Feldern 12, 13, 17, 19, 21 bis 28 und 30 der Anlage 3,

11. an die Ausländerbehörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 12 der Gewerbeordnung mit Ausnahme

a) der Daten in den Feldern 12 bis 14, 17, 19, 22 bis 29 und 33 der Anlage 1,

b) der Daten in den Feldern 12 bis 14, 17, 22 bis 26 und 30 der Anlage 2 und

c) der Daten in den Feldern 12 bis 14, 17, 19, 21 bis 28 und 30 der Anlage 3,

12. an die Finanzämter nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 13 der Gewerbeordnung mit Ausnahme

a) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,

b) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 22, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und

c) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 und 30 der Anlage 3,

13. an die für die Erlaubnisverfahren nach der Gewerbeordnung zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 14 der Gewerbeordnung mit Ausnahme

a) der Daten in Feld 33 der Anlage 1,

b) der Daten in Feld 30 der Anlage 2 und

c) der Daten in Feld 30 der Anlage
3.

2 Die Daten sind nicht zu übermitteln, wenn die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichtet hat.

(2) Zur Führung des Statistikregisters nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 9 der Gewerbeordnung und zur Durchführung der monatlichen Erhebungen als Bundesstatistik nach § 14 Absatz 13 Satz 1 der Gewerbeordnung übermittelt die zuständige Behörde die folgenden Daten aus den Gewerbeanzeigen gemäß den Anlagen 1 bis 3 an die statistischen Ämter der Länder

1. die Daten in den Feldern 1 bis 5 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinhaber,

2. die Daten in den Feldern 12 und 15 bis 17 als Hilfsmerkmale für den Betrieb,

3. die Daten

a) in den Feldern 6, 10, 18 bis 25, 29 und 32 der Anlage 1 als Erhebungsmerkmale für die Anmeldung,

b) in den Feldern 6, 10, 18 bis 24, 26 und 29 der Anlage 2 als Erhebungsmerkmale für die Ummeldung und

c) in den Feldern 6, 10, 18 bis 26, 28 und 29 der Anlage 3 als Erhebungsmerkmale für die Abmeldung.

(3) 1 Sofern sich bei der Anmeldung eines Gewerbes nach § 14 Absatz 1 oder § 55c der Gewerbeordnung Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 der Gewerbeordnung genannten Vorschriften ergeben, übermitteln die zuständigen Behörden diese Anhaltspunkte einschließlich der Daten aus der Gewerbeanzeige mit Ausnahme der Daten in den Feldern 13, 27 und 33 der Anlage 1 an die Behörden der Zollverwaltung. 2 Das Bundesministerium der Finanzen und die Länder legen im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung einvernehmlich fest, in welchen Fällen Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 vorliegen.

vorherige Änderung

(4) 1 Die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen erfolgt elektronisch über verwaltungsinterne Kommunikationsnetze oder verschlüsselt über das Internet. 2 Bei Datenübermittlungen über das Internet ist als Übermittlungsprotokoll der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger in der jeweils gültigen Fassung bekannt gemachte Standard zu Grunde zu legen. 3 § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. 4 Bei nicht über verwaltungsinterne Kommunikationsnetze erfolgender direkter elektronischer Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen ist das Deutsche Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) zu Grunde zu legen. 5 Als Datenaustauschformat ist der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger in der jeweils gültigen Fassung bekannt gemachte Standard zu Grunde zu legen. 6 Bei der Festlegung der Standards für das Übermittlungsprotokoll sowie für das Datenaustauschformat nach den Sätzen 2 und 5 sind die vom IT-Planungsrat nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des IT-Staatsvertrages beschlossenen IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards zu beachten.



(4) 1 Die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen erfolgt elektronisch über verwaltungsinterne Kommunikationsnetze oder verschlüsselt über das Internet. 2 Bei Datenübermittlungen über das Internet ist als Übermittlungsprotokoll der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger in der jeweils gültigen Fassung bekannt gemachte Standard zu Grunde zu legen. 3 § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. 4 Bei nicht über verwaltungsinterne Kommunikationsnetze erfolgender direkter elektronischer Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen ist das Deutsche Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) zu Grunde zu legen. 5 Als Datenaustauschformat ist der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger in der jeweils gültigen Fassung bekannt gemachte Standard zu Grunde zu legen. 6 Bei der Festlegung der Standards für das Übermittlungsprotokoll sowie für das Datenaustauschformat nach den Sätzen 2 und 5 sind die vom IT-Planungsrat nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des IT-Staatsvertrages beschlossenen IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards zu beachten.

(5) 1 Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich nach Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung an die in den Absätzen 1 und 3 genannten Stellen. 2 Die Daten sind an die in Absatz 2 genannten Stellen unverzüglich, spätestens jedoch am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige folgt, zu übermitteln.



(heute geltende Fassung)