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Synopse aller Änderungen der GewAnzV am 01.11.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2019 durch Artikel 1 der GewAnzVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GewAnzV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GewAnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung | GewAnzV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2019 BGBl. I S. 916 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an weitere Behörden | |
(Text alte Fassung) (1) Die zuständige Behörde darf die Daten aus der Gewerbeanzeige gemäß den Anlagen 1 bis 3 regelmäßig an die nachfolgenden Stellen zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben übermitteln: 1. an die Industrie- und Handelskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 29 und 33 der Anlagen 1 bis 3, 2. an die Handwerkskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in Feld 33 der Anlagen 1 bis 3, 3. an die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8, 10, 27 bis 31 und 33 der Anlagen 1 bis 3, 4. an die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3a der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8, 10, 27 bis 31 und 33 der Anlagen 1 bis 3, 5. an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung die Daten in den Feldern 1, 3, 4, 11, 12, 15 und 17 der Anlagen 1 bis 3, 6. an die Bundesagentur für Arbeit nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in Feld 33 der Anlagen 1 und 2, bei der Abmeldung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8, 10 bis 16 und 18 bis 33 der Anlage 3, 7. an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 10, 28, 30, 31 und 33 der Anlagen 1 bis 3, 8. an das Registergericht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 6 bis 8, 10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und 27 bis 33 der Anlagen 1 bis 3, 9. an die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8, 10, 27 bis 31 und 33 der Anlagen 1 bis 3. (2) Zur Führung des Statistikregisters nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 9 der Gewerbeordnung und zur Durchführung der monatlichen Erhebungen als Bundesstatistik nach § 14 Absatz 13 Satz 1 der Gewerbeordnung übermittelt die zuständige Behörde die folgenden Daten aus den Gewerbeanzeigen gemäß den Anlagen 1 bis 3 monatlich an die statistischen Ämter der Länder 1. die Daten in den Feldern 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinhaber, 2. die Daten in den Feldern 10 und 12 bis 14 als Hilfsmerkmale für den Betrieb, 3. die Daten in den Feldern 4a, 8, 15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungsmerkmale. (3) 1 Sofern sich bei der Anmeldung eines Gewerbes nach § 14 Absatz 1 oder § 55c der Gewerbeordnung Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 der Gewerbeordnung genannten Vorschriften ergeben, übermitteln die zuständigen Behörden diese Anhaltspunkte einschließlich der Daten aus der Gewerbeanzeige mit Ausnahme der Daten in Feld 33 der Anlage 1 an die Behörden der Zollverwaltung. 2 Das Bundesministerium der Finanzen und die Länder legen im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung einvernehmlich fest, in welchen Fällen Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 vorliegen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die zuständige Behörde übermittelt die mittels der Vordrucke der Anlagen 1 bis 3 erhobenen Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an die nachfolgenden Stellen zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben: 1. an die Industrie- und Handelskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 13, 27, 29 bis 31 und 33 der Anlage 1, b) der Daten in den Feldern 13, 26 bis 28 und 30 der Anlage 2 und c) der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 3, 2. an die Handwerkskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 13, 27, 30, 31 und 33 der Anlage 1, b) der Daten in den Feldern 13, 27, 28 und 30 der Anlage 2 und c) der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 3, 3. an die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1, b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und c) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3, 4. an die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3a der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1, b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und c) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3, 5. an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind, nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung a) die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 15, 18 und 20 der Anlage 1, b) die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 15, 18, 19 und 21 der Anlage 2 und c) die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 16, 18 und 20 der Anlage 3, 6. an die Bundesagentur für Arbeit nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 13, 27 und 33 der Anlage 1, b) der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 2 und c) der Daten in den Feldern 10, 12 bis 19 und 21 bis 30 der Anlage 3, 7. an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 12, 28, 30, 31 und 33 der Anlage 1, b) der Daten in den Feldern 12, 25, 27, 28 und 30 der Anlage 2 und c) der Daten in den Feldern 12 und 30 der Anlage 3, 8. an das Registergericht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8 bis 10, 12 bis 14, 16, 21, 22, 24 und 28 bis 30 der Anlage 3, 9. an die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1, b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und c) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3. 2 Die Daten sind nicht zu übermitteln, wenn die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichtet hat. (2) Zur Führung des Statistikregisters nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 9 der Gewerbeordnung und zur Durchführung der monatlichen Erhebungen als Bundesstatistik nach § 14 Absatz 13 Satz 1 der Gewerbeordnung übermittelt die zuständige Behörde die folgenden Daten aus den Gewerbeanzeigen gemäß den Anlagen 1 bis 3 an die statistischen Ämter der Länder 1. die Daten in den Feldern 1 bis 5 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinhaber, 2. die Daten in den Feldern 12 und 15 bis 17 als Hilfsmerkmale für den Betrieb, 3. die Daten a) in den Feldern 6, 10, 18 bis 25, 29 und 32 der Anlage 1 als Erhebungsmerkmale für die Anmeldung, b) in den Feldern 6, 10, 18 bis 24, 26 und 29 der Anlage 2 als Erhebungsmerkmale für die Ummeldung und c) in den Feldern 6, 10, 18 bis 26, 28 und 29 der Anlage 3 als Erhebungsmerkmale für die Abmeldung. (3) 1 Sofern sich bei der Anmeldung eines Gewerbes nach § 14 Absatz 1 oder § 55c der Gewerbeordnung Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 der Gewerbeordnung genannten Vorschriften ergeben, übermitteln die zuständigen Behörden diese Anhaltspunkte einschließlich der Daten aus der Gewerbeanzeige mit Ausnahme der Daten in den Feldern 13, 27 und 33 der Anlage 1 an die Behörden der Zollverwaltung. 2 Das Bundesministerium der Finanzen und die Länder legen im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung einvernehmlich fest, in welchen Fällen Anhaltspunkte im Sinne des Satzes 1 vorliegen. |
(4) 1 Die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen erfolgt elektronisch über verwaltungsinterne Kommunikationsnetze oder verschlüsselt über das Internet. 2 Bei Datenübermittlungen über das Internet ist als Übermittlungsprotokoll der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger in der jeweils gültigen Fassung bekannt gemachte Standard zu Grunde zu legen. 3 § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. 4 Bei nicht über verwaltungsinterne Kommunikationsnetze erfolgender direkter elektronischer Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen ist das Deutsche Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) zu Grunde zu legen. 5 Als Datenaustauschformat ist der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger in der jeweils gültigen Fassung bekannt gemachte Standard zu Grunde zu legen. 6 Bei der Festlegung der Standards für das Übermittlungsprotokoll sowie für das Datenaustauschformat nach den Sätzen 2 und 5 sind die vom IT-Planungsrat nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des IT-Staatsvertrages beschlossenen IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards zu beachten. | |
(5) 1 Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich, spätestens jedoch zehn Arbeitstage nach Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung an die in den Absätzen 1 und 3 genannten Stellen. 2 Datenübermittlungen an die in Absatz 2 genannten Stellen erfolgen spätestens am zehnten Arbeitstag des Monats, der auf die Empfangsbescheinigung der Gewerbeanzeige folgt. (6) 1 Abweichend von Absatz 4 können Daten aus der Gewerbeanzeige bis zum 31. Dezember 2016 in Papierform an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Stellen übermittelt werden, sofern die in Absatz 4 geregelten Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von den für die Übermittlung der Daten zuständigen Stellen oder den in den Absätzen 1 und 3 genannten Stellen noch nicht erfüllt sind. 2 Dazu sind die Vordrucke nach § 1 Satz 1 zu verwenden. | (5) 1 Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich nach Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung an die in den Absätzen 1 und 3 genannten Stellen. 2 Die Daten sind an die in Absatz 2 genannten Stellen unverzüglich, spätestens jedoch am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige folgt, zu übermitteln. |
Anlage 1 (zu § 1 Satz 1 Nummer 1) Gewerbe-Anmeldung | |
Anlage 2 (zu § 1 Satz 1 Nummer 2) Gewerbe-Ummeldung | |
Anlage 3 (zu § 1 Satz 1 Nummer 3) Gewerbe-Abmeldung | |
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