Tools:
Update via:
Änderung § 5 KHStatV vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. KHStatVÄndV am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie der KHStatVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 KHStatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 5 KHStatV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.07.2017 BGBl. I S. 2300 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Periodizität und Berichtszeitraum | |
(Text alte Fassung) 1 Die Erhebungen werden jährlich durchgeführt. 2 Die Angaben nach § 3 Nr. 1, 2 und 5 bis 12 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember, die Angaben nach § 3 Nr. 3, 4 und 13 bis 17 jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr, die Angaben nach § 3 Nr. 18 jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr erhoben. 3 Die Angaben nach § 3 Nr. 1 bis 17 sind bis zum 1. April und die Angaben nach § 3 Nr. 18 bis zum 30. Juni des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden. | (Text neue Fassung) 1 Die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 12 und 17 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 3, 4, 13 bis 16 und 18 bis 19 jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 20 jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr erhoben. 2 Die Angaben nach § 3 Nr. 1, 2 und 5 bis 12 werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember, die Angaben nach § 3 Nr. 3, 4 und 13 bis 17 jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr, die Angaben nach § 3 Nr. 18 jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr erhoben. 3 Die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis 19 sind bis zum 1. April und die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 20 bis zum 30. Juni des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1124/al65749-0.htm