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Änderung § 10 FATCA-USA-UmsV vom 01.01.2017
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§ 10 FATCA-USA-UmsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 10 FATCA-USA-UmsV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 21 Abs. 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Erhebungs- und Übermittlungspflichten in Bezug auf Zahlungen an nicht teilnehmende Finanzinstitute in den Kalenderjahren 2015 und 2016 | |
(1) Meldende deutsche Finanzinstitute haben zu den nach § 5 identifizierten Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute im Sinne des Abkommens für die Kalenderjahre 2015 und 2016 folgende Daten zu erheben und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln: 1. Name des nicht teilnehmenden Finanzinstituts, an das das meldende deutsche Finanzinstitut in dem jeweiligen Kalenderjahr eine oder mehrere Zahlungen geleistet hat, 2. Gesamtbetrag der in dem jeweiligen Kalenderjahr an dieses nicht teilnehmende Finanzinstitut geleisteten Zahlungen. | |
(Text alte Fassung) (2) Das meldende deutsche Finanzinstitut hat diese Daten bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die §§ 1 bis 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) Das meldende deutsche Finanzinstitut hat diese Daten bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. |
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