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Synopse aller Änderungen der FATCA-USA-UmsV am 24.12.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2016 durch Artikel 15 des AmtsHRLÄndUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FATCA-USA-UmsV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FATCA-USA-UmsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung | FATCA-USA-UmsV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Erhebungs- und Übermittlungspflichten in Bezug auf US-amerikanische meldepflichtige Konten | |
(1) Meldende deutsche Finanzinstitute haben zu den nach § 5 identifizierten US-amerikanischen meldepflichtigen Konten folgende Daten zu erheben: 1. Name, Anschrift und US-amerikanische Steueridentifikationsnummer jeder spezifizierten Person der Vereinigten Staaten von Amerika, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem nicht US-amerikanischen Rechtsträger, für den nach Anwendung der in Abschnitt 2 aufgeführten Identifizierungs- und Sorgfaltspflichten eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten von Amerika sind, Name, Anschrift und gegebenenfalls US-amerikanische Steueridentifikationsnummer dieses Rechtsträgers und aller für ihn ermittelten spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten von Amerika, 2. Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist, 3. Name und Identifikationsnummer des meldenden deutschen Finanzinstituts, 4. Kontostand oder Kontowert einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen, berechnet zum Ende des betreffenden Kalenderjahres oder, sofern das Konto im Laufe des Jahres aufgelöst wurde, zum Zeitpunkt unmittelbar vor Kontoauflösung, 5. bei Verwahrkonten: a) der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, der Gesamtbruttoertrag der Dividenden und der Gesamtbruttoertrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto oder in Bezug auf das Konto im Laufe des Kalenderjahres oder während eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und b) die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die während des Kalenderjahres oder während eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war, 6. bei Einlagenkonten: der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, die während des Kalenderjahres oder während eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und 7. bei allen anderen Konten: der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahres oder während eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende deutsche Finanzinstitut Schuldner ist; der Gesamtbruttobetrag schließt alle Einlösungsbeträge ein, die während des Kalenderjahres oder während eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden. (2) Abweichend von Absatz 1 sind 1. für das Kalenderjahr 2014 nur die unter Absatz 1 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Daten zu erheben und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln und 2. für das Kalenderjahr 2015 nur die unter Absatz 1 Nummer 1 bis 5 Buchstabe a und Nummer 6 und 7 aufgeführten Daten zu erheben und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. (3) Das meldende deutsche Finanzinstitut hat die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. (4) Von der Meldung können zudem die in § 5 Absatz 3 aufgeführten Konten ausgenommen werden, selbst wenn diese als US-amerikanische meldepflichtige Konten identifiziert wurden. (5) Die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer von spezifizierten Personen der Vereinigten Staaten von Amerika ist bei zum 30. Juni 2014 geführten Konten hinsichtlich Daten für die Kalenderjahre 2014 bis einschließlich 2016 nur anzugeben, sofern die Unterlagen des meldenden deutschen Finanzinstituts diese Steueridentifikationsnummer enthalten. Anderenfalls hat das meldende deutsche Finanzinstitut bei natürlichen Personen das Geburtsdatum anzugeben, wenn dieses in den Unterlagen des meldenden deutschen Finanzinstituts enthalten ist. Für Daten ab dem Kalenderjahr 2017 ist die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer durch das meldende deutsche Finanzinstitut, bei dem das Konto geführt wird, zu erheben und zu übermitteln. (6) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannte Identifikationsnummer des meldenden deutschen Finanzinstituts ist die nach § 7 bei der Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service) zu beantragende Internationale Identifikationsnummer für Intermediäre (Global Intermediary Identification Number). (7) Bei Geldbeträgen ist die Währung anzugeben, auf die die jeweiligen Beträge lauten. (8) Die §§ 1 bis 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung gelten entsprechend. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (9) Die Finanzinstitute oder Dritte im Sinne des § 3 müssen die geprüften Belege, anhand derer der Status eines Kontoinhabers festgestellt wurde, oder einen Vermerk über Art und Inhalt dieser Belege nach Ablauf des Jahres, in dem die Feststellung erfolgt ist, über einen Zeitraum von sechs Jahren aufbewahren. |
§ 9 Weiterleitung von Daten an die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika und Entgegennahme von Meldungen | |
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die nach § 8 Absatz 3 von den meldenden deutschen Finanzinstituten erhaltenen Daten und übermittelt diese bis zum 30. September des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Daten ermittelt wurden, an die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Revenue Service). | |
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die nach dem Abkommen von den Vereinigten Staaten von Amerika zu übermittelnden Meldungen zu deutschen meldepflichtigen Konten im Sinne des Abkommens entgegen, speichert sie und leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten werden 15 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Weiterleitung erfolgt ist, gelöscht. Geht zu einer gespeicherten Meldung eine Änderungsmeldung ein, so ist die ursprüngliche Meldung für 15 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungsmeldung eingeht, vorzuhalten. | (2) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die nach dem Abkommen von den Vereinigten Staaten von Amerika zu übermittelnden Meldungen zu deutschen meldepflichtigen Konten im Sinne des Abkommens entgegen, speichert sie und leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter. (3) 1 Die nach den Absätzen 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten werden 15 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Weiterleitung erfolgt ist, gelöscht. 2 Geht zu einer gespeicherten Meldung eine Änderungsmeldung ein, so ist die ursprüngliche Meldung für 15 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungsmeldung eingeht, vorzuhalten. 3 Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, die Daten und Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten. 4 Eine Auswertung der Meldungen nach Absatz 2 durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervon unberührt. |
(4) Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den Verwendungsbeschränkungen nach Artikel 26 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29. August 1989 (BGBl. 1991 II S. 355) unter Berücksichtigung des Änderungsprotokolls vom 1. Juni 2006 (BGBl. 2006 II S. 1184) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 611) in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 7 des Abkommens. |
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