Änderung § 3 MPAV vom 26.05.2021

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§ 2 MPAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.05.2021 geltenden Fassung
§ 3 MPAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 38
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Apothekenpflicht


(Text neue Fassung)

§ 3 Apothekenpflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

Medizinprodukte

1. nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,

2. im Sinne des § 3 Nummer 2 des Medizinproduktegesetzes, die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind, soweit sie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig sind, oder



Produkte

1. nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,

2. die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind, soweit sie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig sind, oder

(Textabschnitt unverändert)

3. die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind,

vorherige Änderung

dürfen berufs- und gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Medizinprodukte).



dürfen berufs- und gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Produkte).




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