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Änderung Anlage 3 MPAV vom 30.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 3 MPAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2021 geltenden Fassung
Anlage 3 MPAV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 4)


- In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis einer HIV-Infektion bestimmt sind

- In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

- In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis von Influenzaviren bestimmt sind

- In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis von Respiratorischen Synzytial Viren bestimmt sind

(heute geltende Fassung) 
 

 
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