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Änderung Anlage 3 MPAV vom 30.06.2021
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Anlage 3 MPAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2021 geltenden Fassung | Anlage 3 MPAV n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2a G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 3 (zu § 3 Absatz 4) | |
- In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis einer HIV-Infektion bestimmt sind - In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) - In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis von Influenzaviren bestimmt sind - In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis von Respiratorischen Synzytial Viren bestimmt sind |
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