Änderung § 5 MPAV vom 20.02.2025

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§ 4 MPAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.02.2025 geltenden Fassung
§ 5 MPAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 38
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Nach § 93 Absatz 1 Nummer 5 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Medizinprodukt abgibt.



(1) Nach § 93 Absatz 1 Nummer 5 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein Produkt abgibt.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 94 Absatz 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes ordnungswidrig.

vorherige Änderung

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 94 Absatz 2 Nummer 9 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 ein Medizinprodukt in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 ein Medizinprodukt abgibt.



(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 94 Absatz 2 Nummer 10 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 ein Produkt in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Produkt abgibt.

(heute geltende Fassung) 



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