Änderung § 4 MPAV vom 19.11.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 MPAV, alle Änderungen durch Artikel 3 3. COVIfSGAnpG am 19. November 2020 und Änderungshistorie der MPAV

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§ 4 MPAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung
§ 4 MPAV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(1) Nach § 41 Nummer 6 des Medizinproduktegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Medizinprodukt abgibt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 42 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 16 des Medizinproduktegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 ein Medizinprodukt in den Verkehr bringt oder

(Text alte Fassung)

2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 ein Medizinprodukt abgibt.

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 ein Medizinprodukt abgibt.

 



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