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Änderung § 2 MPAV vom 26.05.2021
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§ 2 MPAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.05.2021 geltenden Fassung | § 2 MPAV n.F. (neue Fassung) in der am 26.05.2021 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Apothekenpflicht | |
Medizinprodukte 1. nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, | |
(Text alte Fassung) 2. im Sinne des § 3 Nummer 2 des Medizinproduktegesetzes, die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind, soweit sie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig sind, oder | (Text neue Fassung) 2. die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind, soweit sie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig sind, oder |
3. die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind, dürfen berufs- und gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Medizinprodukte). |
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