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Änderung § 3 MPAV vom 20.02.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 MPAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.02.2025 geltenden Fassung
§ 3 MPAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 38
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Apothekenpflicht


(Text neue Fassung)

§ 3 Apothekenpflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

Medizinprodukte

1. nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,



Produkte

1. nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,

(Textabschnitt unverändert)

2. die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind, soweit sie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig sind, oder

3. die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind,

vorherige Änderung

dürfen berufs- und gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Medizinprodukte).



dürfen berufs- und gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden (apothekenpflichtige Produkte).

(heute geltende Fassung) 

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