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Änderung Anlage 3 MPAV vom 20.02.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 3 MPAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.02.2025 geltenden Fassung
Anlage 3 MPAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 38
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 4)


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

- In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis einer HIV-Infektion bestimmt sind

- In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind

- In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis von Influenzaviren bestimmt sind

- In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis von Respiratorischen Synzytial Viren bestimmt sind



 
(heute geltende Fassung) 
 

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