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Änderung Anlage 3 MPAV vom 20.02.2025
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Anlage 3 MPAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.02.2025 geltenden Fassung | Anlage 3 MPAV n.F. (neue Fassung) in der am 20.02.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 38 |
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(Text alte Fassung) Anlage 3 (zu § 3 Absatz 4) | (Text neue Fassung)Anlage 3 (aufgehoben) |
- In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis einer HIV-Infektion bestimmt sind - In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind - In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis von Influenzaviren bestimmt sind - In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis von Respiratorischen Synzytial Viren bestimmt sind |
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