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Artikel 7 - Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StRAnpG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Nummer 25 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
- „cc)
- Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind."
- 2.
- § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Punkt am Ende wird durch die Wörter „; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen." ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1."
- 3.
- In § 13b Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „im Sinne des Satzes 1" durch die Wörter „im Sinne der Sätze 1 und 2" ersetzt.
- 4.
- In § 14a Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und Absatz 5 Satz 1 und 3" durch die Wörter „und Absatz 5" ersetzt.
- 5.
- In § 18 Absatz 12 Satz 1 werden die Wörter „oder der Leistungsempfänger die Steuer für derartige Umsätze nicht nach § 13b Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3 schuldet" gestrichen.
- 6.
- § 22 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen (§ 11), die für das Unternehmen des Unternehmers eingeführt worden sind, sowie die dafür entstandene Einfuhrumsatzsteuer;".
- 7.
- In § 25a Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „entrichtete" durch das Wort „entstandene" ersetzt.
- 8.
- Dem § 26a wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 das Bundeszentralamt für Steuern."
- 9.
- Dem § 27 wird folgender Absatz 19 angefügt:„(19) Sind Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b auf eine vor dem 15. Februar 2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein. § 176 der Abgabenordnung steht der Änderung nach Satz 1 nicht entgegen. Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass der leistende Unternehmer dem Finanzamt den ihm gegen den Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte und der leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt. Die Abtretung wirkt an Zahlungs statt, wenn
- 1.
- der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine erstmalige oder geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt,
- 2.
- die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt,
- 3.
- dem Leistungsempfänger diese Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis angezeigt wird, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat, und
- 4.
- der leistende Unternehmer seiner Mitwirkungspflicht nachkommt."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11244/a188520.htm