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Artikel 15 - Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StRAnpG k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Juli 2014 AltZertG § 1, § 3, § 7, mWv. 1. Januar 2014 § 7a, § 14

Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b werden nach dem Wort „Kalendervierteljahres" die Wörter „oder zum Beginn der Auszahlungsphase" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Übertragung des" durch das Wort „Übertragung" ersetzt.

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur das für die Leistungserbringung unwiderruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen."

2.
In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „aufzeigt, welche Wertentwicklungen mit welcher Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit eintreten" durch die Wörter „festlegt, in welche Chancen-Risiko-Klasse dieser einzuordnen ist" ersetzt.

3.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 7 und 11" durch die Wörter „Nummer 7 und 10" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Erfolgt der Vertragsabschluss nicht zeitnah zur Information durch das individuelle Produktinformationsblatt, muss der Anbieter den Vertragspartner nur auf dessen Antrag oder bei einer zwischenzeitlichen Änderung der im Produktinformationsblatt ausgewiesenen Kosten durch ein neues individuelles Produktinformationsblatt informieren."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

4.
In § 7a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 5" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" und die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 1" durch die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 2" ersetzt.

5.
§ 14 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „6 und 7, 11," durch die Wörter „6 und 7, 11 bis" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 2 Nummer 9, 10 und 12" durch die Wörter „des Artikels 2 Nummer 9 und 10" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 StRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StRAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 28 StRAnpG Inkrafttreten
...  (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. (3) Artikel 15 Nummer 4 und 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. (4) Die Artikel 8 und 18 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt ...