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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes (RiFlEtikettGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes
Das Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 mit Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 186 S. 1)" durch die Angabe „Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)" ersetzt.
- 2.
- § 3 Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- im Falle der Haltung der Legehennen im ökologischen Landbau die im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, vergebene Nummer".
- 3.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Erfüllt ein Stall die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, können dem Inhaber des Betriebes auf dessen Antrag für diesen Stall mehrere Kennnummern, die sich lediglich in der Angabe zum Haltungssystem unterscheiden, mitgeteilt werden. Zur gleichen Zeit darf pro Stall nur eine Kennnummer zur Kennzeichnung der Eier verwendet werden. Der Inhaber des Betriebes darf eine andere als die bisher verwendete Kennnummer zur Kennzeichnung der Eier nur verwenden, wenn er der zuständigen Behörde den Wechsel des Haltungssystems mindestens zwei Tage vor der Umstellung schriftlich oder elektronisch angezeigt hat. Die Länder dürfen zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse einen anderen als den in Satz 3 genannten Zeitraum festsetzen."
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" gestrichen.
- 5.
- In § 8 Absatz 2 werden
- a)
- die Angabe „(EG) Nr. 1028/2006" durch die Angabe „(EU) Nr. 1308/2013" und
- b)
- die Angabe „(EWG) Nr. 2092/91" durch die Angabe „(EG) Nr. 834/2007"
- 6.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2 und 5" durch die Wörter „Nummer 2, 3, 4 und 7" ersetzt.
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