Artikel 5 - Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG)

Artikel 5 Folgeänderungen


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 BVV § 7, § 14

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

2.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 14 wird die Angabe „Abs. 1a Satz 3" durch die Wörter „Absatz 1a Satz 5" ersetzt.

b)
Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

„20.
die Angabe, ob der Arbeitgeber hinsichtlich der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu prüfen ist, sowie Informationen zum Verfahrensstand hinsichtlich der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz,".

c)
Folgende Nummer 21 wird angefügt:

„21.
die Angabe, dass der Arbeitgeber die Bestätigung nach § 28p Absatz 1b Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgegeben hat."

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Zitierungen von Artikel 5 KSAStabG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 KSAStabG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSAStabG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Tarifautonomiestärkungsgesetz
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Artikel 13 MiLoGEG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... 13 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, werden nach dem Wort ...


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