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Erste Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung (1. BAGebVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 87 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. August 2014 BAGebV § 1, § 2, § 3, § 4, Anlage
Die Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448) wird wie folgt geändert:
".
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „40 bis 43" durch die Wörter „63 bis 67 und § 103" ersetzt.
- 2.
- In § 2 Satz 1 und § 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach der Nummer 1" durch die Wörter „nach den Nummern 1 bis 3" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Übergangsregelung
Für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 66 sowie § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen vor dem 5. August 2014 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen sind, ist § 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr entfällt, wenn der Antrag vor dem 1. September 2014 zurückgenommen wurde." - 4.
- Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis
Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz | |
1. | Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenin- tensive Unternehmen nach § 64 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes | |
1.1 | Gebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unternehmensteil | 800 Euro |
1.2 | Gebühr je beantragter Abnahmestelle und Strom- verbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde nach § 64 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset- zes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Ab- nahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | 125 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags- prüfung unter Zugrundelegung des Stromver- brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts- jahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 4 Buchstabe a des Er- neuerbare-Energien-Gesetzes auf unter 0,1 Cent pro Kilowattstunde ergibt |
105 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags- prüfung unter Zugrundelegung des Stromver- brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts- jahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt | ||
90 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü- fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt | ||
80 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü- fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt | ||
70 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü- fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt | ||
2. | Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbah- nen nach § 65 des Erneuerbare-Energien-Geset- zes | |
2.1 | Gebühr je Schienenbahn | 500 Euro |
2.2 | Gebühr je Stromverbrauchsmenge an der betref- fenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten abge- schlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | 60 Euro je Gigawattstunde |
3. | Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage bei Unternehmen nach § 103 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes je beantragter Abnahmestelle und Stromver- brauchsmenge über 1 Gigawattstunde im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | 330 Euro je Gigawattstunde |
4. | Gebühr für die Übertragung eines Begrenzungs- bescheides nach § 67 Absatz 3 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes oder seine Umschreibung, so- weit nicht die Umschreibung infolge eines Wech- sels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 250 Euro |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. August 2014.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Sigmar Gabriel
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