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§ 3 - Anlagenregisterverordnung (AnlRegV)

V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1320 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
Geltung ab 05.08.2014; FNA: 754-27-1 Energieversorgung
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§ 3 Registrierung von Anlagen



(1) 1Anlagenbetreiber müssen Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen werden oder nach § 39f Absatz 3 Satz 1 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem 31. Dezember 2016 als neu in Betrieb genommen gelten, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 registrieren lassen. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach kein Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Anlage nicht an ein Netz angeschlossen ist und der in der Anlage erzeugte Strom auch nicht mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird oder werden kann.

(2) Anlagenbetreiber müssen die folgenden Angaben übermitteln:

1.
ihren Namen, ihre Anschrift, ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse,

1a.
den Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe, in dem sie tätig sind, die Angabe, ob sie ein KMU oder ein großes Unternehmen sind, die Gebietseinheit der Ebene 2 nach der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014, in der jeweils geltenden Fassung und, sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer; dies gilt nicht, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach kein Zahlungsanspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht,

2.
den Standort und, sofern vorhanden, den Namen der Anlage,

3.
sofern vorhanden, die Zugehörigkeit der Anlage zu einem Anlagenpark und dessen Namen,

4.
den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird,

5.
die installierte Leistung der Anlage,

6.
die Angabe, ob sie für den in der Anlage erzeugten Strom oder die Bereitstellung installierter Leistung Zahlungen des Netzbetreibers aufgrund der Ansprüche nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch nehmen wollen,

7.
die Angabe, ob der in der Anlage erzeugte Strom vollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber

a)
selbst im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Anlage verbraucht werden soll, ohne dass der Strom durch das Netz durchgeleitet wird, oder

b)
an Letztverbraucher geliefert werden soll,

8.
das Datum der Inbetriebnahme der Anlage,

9.
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Angabe der Genehmigung oder Zulassung, mit der die Anlage nach § 4 Absatz 1 registriert worden ist,

10.
bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse oder Geothermie die Angabe,

a)
ob es sich um eine KWK-Anlage handelt; in diesem Fall ist auch die installierte thermische Leistung der Anlage anzugeben und

b)
ob es sich um eine Anlage handelt, in der vor dem 1. August 2014 andere Energieträger als ausschließlich Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse oder Geothermie zur Stromerzeugung eingesetzt worden sind, einschließlich der Angabe dieses Energieträgers und des Inbetriebnahmezeitpunkts nach Maßgabe des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffs,

11.
bei Anlagen, in denen Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird, die Angabe

a)
ob es sich um feste, flüssige oder gasförmige Biomasse handelt; wird gasförmige Biomasse eingesetzt, ist nach Vor-Ort-Verstromung und Biomethan zu differenzieren und

b)
ob ausschließlich Biomasse oder auch andere Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden,

12.
bei Windenergieanlagen

a)
die Nabenhöhe,

b)
den Rotordurchmesser,

c)
den Hersteller der Anlage sowie den Anlagentyp,

d)
die Standortgüte, wenn es sich um eine Windenergieanlage an Land handelt; zu diesem Zweck sind aus den Gutachten nach § 36h Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die folgenden Angaben zu übermitteln:

aa)
die mittlere Windgeschwindigkeit auf Nabenhöhe in Meter pro Sekunde,

bb)
Formparameter und Skalenparameter der Weibull-Verteilung der Windverhältnisse auf Nabenhöhe und

cc)
das Verhältnis des Standortertrags zum Referenzertrag nach der Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz,

e)
die Angabe, ob es sich um eine Windenergieanlage an Land handelt, die eine bestehende Windenergieanlage ersetzt, einschließlich der Bestätigung, dass die endgültige Stilllegung der ersetzten Anlage nach § 5 Absatz 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 2 an das Anlagenregister übermittelt worden ist,

.f) die Angabe, ob es sich bei der Windenergieanlage um eine Pilotwindenergieanlage handelt

 
 
aa)
nach § 3 Nummer 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder

bb)
nach § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,

g)
die Küstenentfernung und die Wassertiefe des Standorts der Windenergieanlage auf See,

13.
bei Freiflächenanlagen die in Anspruch genommene Fläche in Hektar sowie die Angabe, in welchem Umfang die Fläche vor der Errichtung der Freiflächenanlage als Ackerland genutzt wurde,

13a.
im Fall der Ertüchtigung einer Wasserkraftanlage

a)
die Art der Ertüchtigungsmaßnahme,

b)
deren Zulassungspflichtigkeit sowie

c)
die Höhe der Steigerung des Leistungsvermögens,

14.
die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrichtungen ausgestattet ist, mit denen jederzeit die Einspeiseleistung ferngesteuert reduziert sowie die jeweilige Ist-Einspeisung abgerufen werden kann vom

a)
Netzbetreiber, wobei auch anzugeben ist, ob es sich um eine gemeinsame technische Einrichtung für mehrere Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, oder

b)
einem Direktvermarktungsunternehmer oder einer anderen Person, an die der Strom veräußert wird,

15.
den Namen des Netzbetreibers, in dessen Netz der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, und

16.
die Bezeichnung des Netzanschlusspunktes der Anlage sowie dessen Spannungsebene.

(3) 1Die Angaben nach Absatz 2 müssen innerhalb von drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt werden. 2Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Biomasse, deren Generator erstmalig nicht mit erneuerbaren Energien oder Grubengas, sondern mit sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt worden ist, ist der Zeitpunkt der erstmaligen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder Grubengas im Generator maßgeblich. 3Die Angaben müssen bei bestehenden Biomasseanlagen, die als neu in Betrieb genommen gelten, innerhalb von drei Wochen nach dem nach § 39f Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmten Tag und bei nach § 40 Absatz 2 Satz 3 ertüchtigten Wasserkraftanlagen innerhalb von drei Wochen nach der erstmaligen Inbetriebsetzung der Anlage nach Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme übermittelt werden.


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1
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger Straße 45, 10117 Berlin.





 

Frühere Fassungen von § 3 AnlRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 10 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 15 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 01.03.2015Artikel 4 Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
vom 06.02.2015 BGBl. I S. 108
aktuell vorher 20.02.2015Artikel 3 Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
vom 17.02.2015 BGBl. I S. 146
aktuellvor 20.02.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 AnlRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AnlRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnlRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AnlRegV Registrierung von Genehmigungen (vom 01.01.2017)
... davon anzuwenden, ob die Anlage vom Anlagenbetreiber bei ihrer Inbetriebnahme nach § 3 Absatz 1 registriert werden muss. (2) Die Inhaber müssen die folgenden Angaben ... Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen werden muss, 5. die Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 und Nummer 14 bis 16 und ... werden muss, 5. die Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 und Nummer 14 bis 16 und 6. bei Solaranlagen mit einer installierten ... der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist und unter Berücksichtigung der Frist nach § 3 Absatz 3 die Angabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 noch nicht übermittelt worden ... Frist und unter Berücksichtigung der Frist nach § 3 Absatz 3 die Angabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 noch nicht übermittelt worden ...
§ 5 AnlRegV Übermittlung von Änderungen (vom 01.01.2017)
... Anlagenbetreiber müssen innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 jede Änderung der Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach ... müssen innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 jede Änderung der Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 15 übermitteln. ... 3 jede Änderung der Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 15 übermitteln. (2) Zum Zweck der Registrierung einer ... die Registrierung der endgültigen Stilllegung einer Anlage an den nach § 3 Absatz 2 Nummer 15 benannten Netzbetreiber, soweit dies für die Erfüllung seiner ...
§ 6 AnlRegV Registrierung von bestehenden Anlagen (vom 01.01.2017)
... ist, oder 6. die Anlage endgültig stilllegen. § 3 Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Besteht eine ... nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, müssen Anlagenbetreiber die Angaben nach § 3 Absatz 2, den EEG-Anlagenschlüssel, soweit er ihnen bekannt ist, und die folgenden weiteren ... den EEG-Anlagenschlüssel, soweit er ihnen bekannt ist, und die Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 6, 7, 9 und 14 übermitteln. Handelt es sich um ...
§ 7 AnlRegV Registrierungsverfahren (vom 01.01.2017)
... und Zulassungen müssen für die Übermittlung der Angaben nach den §§ 3 bis 6 die von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularvorlagen nutzen. (2) ... Die Bundesnetzagentur registriert die Anlage, wenn mindestens die Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 übermittelt worden sind, und bestätigt dem ... und Ergänzung der von Anlagenbetreibern übermittelten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 16, § 5 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 2 auffordern und zu diesem Zweck ... 6 Absatz 2 auffordern und zu diesem Zweck auch die Kontaktdaten des Anlagenbetreibers nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 übermitteln, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. ...
§ 8 AnlRegV Ergänzung des Anlagenregisters; Mitwirkung der Netzbetreiber (vom 01.01.2017)
... hat das Anlagenregister von Amts wegen um die verfügbaren Daten im Sinne des § 3 Absatz 2 von allen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas zu ... 1. die Standortgüte von Windenergieanlagen an Land im Sinn von § 3 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe d, sobald und soweit sie ihnen von den Anlagenbetreibern nach § ...
§ 9 AnlRegV Erhebung, Speicherung, Nutzung, Löschung und Abgleich der registrierten Daten (vom 01.01.2017)
... Speicherung der ursprünglichen Daten befugt, soweit es sich nicht um Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 handelt. (2) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben ...
§ 10 AnlRegV Überprüfung und Änderung der registrierten Daten (vom 01.03.2015)
...  2. Netzbetreiber unbeschadet des § 7 Absatz 3 auffordern, die Daten nach § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 2 sowie § 9 zu prüfen und, soweit ...
§ 11 AnlRegV Veröffentlichung der Daten der registrierten Anlagen (vom 01.01.2017)
... hat mindestens monatlich auf ihrer Internetseite die Daten der nach den §§ 3 bis 6 registrierten und der nach § 8 Absatz 1 erfassten Anlagen zu veröffentlichen. ...
§ 12 AnlRegV Auskunftsrechte (vom 01.01.2017)
... oder ihrer Regelzone befindliche Anlagen Auskunft über sämtliche nach den §§ 3 bis 6 sowie nach § 8 erfassten, auch personenbezogenen Daten gewähren, soweit dies ...
§ 14 AnlRegV Festlegungen (vom 01.03.2015)
... treffen über: 1. Angaben, die zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 3 bis 6 von Anlagenbetreibern, den Inhabern von Genehmigungen und Zulassungen oder Netzbetreibern ... Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist, 2. Angaben, die entgegen §§ 3 bis 6 und mangels Erforderlichkeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ...
§ 15 AnlRegV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eine Anlage oder eine ... Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, 2. entgegen § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 oder § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht richtig ...
§ 16 AnlRegV Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2017)
... mit Ausnahme von Freiflächenanlagen kann die Bundesnetzagentur abweichend von § 3 Absatz 1 und § 7 die Registrierung auf der Grundlage der zur Erfüllung der Aufgaben nach ... bestehen. Die Bundesnetzagentur macht den Tag, ab dem die Registrierung nach § 3 Absatz 1 und § 7 vorzunehmen ist, im Bundesanzeiger bekannt. (2) Bis zum 1. ... Bis zum 1. Dezember 2014 gilt die Übermittlung der vollständigen Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 für die Zwecke des § 25 Absatz 1 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 10 KWKStrRÄndG Änderung der Anlagenregisterverordnung
... (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 Nummer 1a werden die Wörter „sofern vorhanden, ihre ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 15 EEAusG Änderung der Anlagenregisterverordnung
... (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ... 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 6 und 7" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und ... die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 6 und 7" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 15" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ... 1. die Standortgüte von Windenergieanlagen an Land im Sinn von § 3 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe d, sobald und soweit sie ihnen von den Anlagenbetreibern nach § ...

Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
Artikel 1 MaStRVÄndV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung oder cc) § 3 der Anlagenregisterverordnung und deren Betreibern, 3. sonstigen Einheiten, die nach dem 30. Juni 2017 ...

Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108
Artikel 4 FFAVuaÄndV Änderung der Anlagenregisterverordnung
... Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bedürfen." 2. § 3 Absatz 2 Nummer 13 wird wie folgt gefasst: „13. bei Freiflächenanlagen die ... davon anzuwenden, ob die Anlage vom Anlagenbetreiber bei ihrer Inbetriebnahme nach § 3 Absatz 1 registriert werden muss. (2) Die Inhaber müssen die folgenden Angaben ... oder dem Betrieb der Anlage begonnen werden muss, 5. die Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 und Nummer 14 bis 16 und ... muss, 5. die Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 und Nummer 14 bis 16 und 6. bei Freiflächenanlagen die Nummer ... der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist und unter Berücksichtigung der Frist nach § 3 Absatz 3 die Angabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 noch nicht übermittelt worden ... Frist und unter Berücksichtigung der Frist nach § 3 Absatz 3 die Angabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 noch nicht übermittelt worden ist." 4. § 5 Absatz 3 ... die Wörter „und zu diesem Zweck auch die Kontaktdaten des Anlagenbetreibers nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 übermitteln" eingefügt. 6. In § 8 Absatz 5 Satz 1 ...

Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen
V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146
Artikel 3 AusglMechVEV 2015 Änderung der Anlagenregisterverordnung
... 2015 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. die Angabe, ob der in der Anlage ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)
Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
§ 21 FFAV Antrag auf Ausstellung von Förderberechtigungen
... L 188 vom 18.7.2009, S. 93) eingeführt worden sind, und 7. die Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 13 bis 16 der ...
§ 25 FFAV Registrierung der Freiflächenanlagen im Anlagenregister
... 1 bis 4 und 7 erfüllt der Bieter zugleich die Pflicht, die Freiflächenanlage nach § 3 der Anlagenregisterverordnung registrieren zu lassen, oder die Pflicht nach § 5 der ...
§ 29 FFAV Rücknahme oder Widerruf einer Förderberechtigung
... der Frist nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Anlagenregisterverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung der Bundesnetzagentur mitgeteilt hat. (2) ...

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
§ 21 GEEV Antrag auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen (vom 01.01.2017)
... in Anspruch genommen worden ist, 7. bei Anlagen im Bundesgebiet die Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 13 bis 16 der ...
§ 25 GEEV Registrierung der Solaranlagen im Anlagenregister (vom 01.01.2017)
... 2 Nummer 1 bis 4 und 7 erfüllt der Bieter zugleich die Pflicht, die Solaranlage nach § 3 der Anlagenregisterverordnung registrieren zu lassen, oder die Pflicht nach § 5 der ...
§ 31 GEEV Rücknahme oder Widerruf einer Zahlungsberechtigung (vom 01.01.2017)
... die Erweiterung nicht innerhalb der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung der ausschreibenden Stelle mitgeteilt hat. (2) ...