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Änderung § 4 AnlRegV vom 01.03.2015

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§ 4 AnlRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung
§ 4 AnlRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Registrierung von genehmigungsbedürftigen Anlagen


(Text neue Fassung)

§ 4 Registrierung von Genehmigungen


vorherige Änderung

(1) Anlagenbetreiber müssen für genehmigungsbedürftige Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 genehmigt worden sind, unbeschadet der Pflicht, die Anlage bei ihrer Inbetriebnahme nach § 3 Absatz 1 registrieren zu lassen, die Genehmigung spätestens drei Wochen nach deren Bekanntgabe registrieren lassen.

(2) Anlagenbetreiber müssen sämtliche Angaben zu der genehmigten Anlage
nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 und Nummer 14 bis 16 sowie die genehmigende Behörde, das Datum und das Aktenzeichen der Genehmigung, die Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen werden muss sowie den Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme übermitteln.

(3) Die Bundesnetzagentur kann nach § 4 Absatz 2 übermittelte Daten aus dem Anlagenregister löschen, wenn für die Anlage nach Ablauf der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist und unter Berücksichtigung der Frist nach § 3 Absatz 3 die Angabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 noch nicht übermittelt worden ist.



(1) 1 Die Inhaber von Genehmigungen oder Zulassungen, die nach dem 28. Februar 2015 für genehmigungsbedürftige Anlagen erteilt worden sind, müssen die Genehmigung oder Zulassung spätestens drei Wochen nach ihrer Bekanntgabe nach Maßgabe des Absatzes 2 registrieren lassen. 2 Sind mehrere Genehmigungen oder Zulassungen erforderlich, beschränkt sich die Pflicht nach Satz 1 auf die Genehmigung oder Zulassung, mit der die baurechtliche Zulässigkeit der Anlage festgestellt wird. 3 Satz 1 ist unbeschadet davon anzuwenden, ob die Anlage vom Anlagenbetreiber bei ihrer Inbetriebnahme nach § 3 Absatz 1 registriert werden muss.

(2) Die Inhaber müssen
die folgenden Angaben übermitteln:

1. die
genehmigende Behörde,

2.
das Datum und das Aktenzeichen der Genehmigung,

3. den Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme,

4.
die Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen werden muss,

5. die Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme
der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 und Nummer 14 bis 16 und

6. bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt die Nummer des Zuschlags nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, sofern die Nummer bekannt gegeben worden ist.

(3) Die Bundesnetzagentur darf die nach Absatz 2 übermittelten Angaben aus dem Anlagenregister löschen,

1. wenn und soweit sie ein bezuschlagtes Gebot entwertet hat oder

2.
wenn für die Anlage nach Ablauf der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist und unter Berücksichtigung der Frist nach § 3 Absatz 3 die Angabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 noch nicht übermittelt worden ist.