Tools:
Update via:
Änderung § 5 AnlRegV vom 01.03.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 EEAusG am 1. März 2015 und Änderungshistorie der AnlRegVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 AnlRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung | § 5 AnlRegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Übermittlung von Änderungen | |
(Text alte Fassung) (1) Anlagenbetreiber müssen innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 jede Änderung der Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 7 übermitteln. | (Text neue Fassung) (1) Anlagenbetreiber müssen innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 jede Änderung der Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 15 übermitteln. |
(2) Zum Zweck der Registrierung einer Änderung der installierten Leistung oder der endgültigen Stilllegung der Anlage ist zusätzlich das Datum der Änderung der installierten Leistung oder der endgültigen Stilllegung zu übermitteln. | |
(3) § 4 Absatz 1 ist entsprechend bei Änderungen anzuwenden, die einer Genehmigung nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedürfen. | (3) § 4 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei Änderungen der installierten Leistung, die einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der Planfeststellung nach § 45 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bedürfen. |
(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Registrierung der endgültigen Stilllegung einer Anlage an den nach § 3 Absatz 2 Nummer 15 benannten Netzbetreiber, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11253/al0-46846.htm