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Änderung § 7 AnlRegV vom 01.03.2015

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§ 7 AnlRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung
§ 7 AnlRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Registrierungsverfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Registrierung im Anlagenregister erfolgt durch die Bundesnetzagentur. 2 Anlagenbetreiber müssen für die Übermittlung der Angaben nach den §§ 3 bis 6 die von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularvorlagen nutzen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Registrierung im Anlagenregister erfolgt durch die Bundesnetzagentur. 2 Anlagenbetreiber sowie die Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen müssen für die Übermittlung der Angaben nach den §§ 3 bis 6 die von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularvorlagen nutzen.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur registriert die Anlage, wenn mindestens die Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 übermittelt worden sind, und bestätigt dem Anlagenbetreiber das Datum, an dem diese Angaben der Bundesnetzagentur zugegangen sind. 2 Satz 1 ist im Fall der Übermittlungspflichten nach den §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn die Angaben nach Satz 1 sowie nach § 5 Absatz 2 oder § 6 Absatz 2 vollständig übermittelt worden sind.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Bundesnetzagentur darf Netzbetreiber zur Überprüfung und Ergänzung der von Anlagenbetreibern übermittelten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 16, § 5 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 2 auffordern, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. 2 Hierzu darf die Bundesnetzagentur ein automatisiertes Verfahren oder eine elektronische Schnittstelle nutzen, soweit diese den Vorgaben nach § 1 Satz 2 entsprechen. 3 Der Netzbetreiber ist zur Überprüfung und Bestätigung der ihm übersandten Daten innerhalb eines Monats verpflichtet. 4 § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. 5 Die Bundesnetzagentur darf unter Beachtung des § 1 Satz 2 für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben. 6 Der Netzbetreiber hat die nach Satz 1 übermittelten Daten nach Abschluss der jeweiligen Überprüfung oder Ergänzung unverzüglich zu löschen.

(4) Die Registrierung einer Anlage hat keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen der für die Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erforderlichen Tatsachen.



(3) 1 Die Bundesnetzagentur darf Netzbetreiber zur Überprüfung und Ergänzung der von Anlagenbetreibern übermittelten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 16, § 5 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 2 auffordern und zu diesem Zweck auch die Kontaktdaten des Anlagenbetreibers nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 übermitteln, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. 2 Hierzu darf die Bundesnetzagentur ein automatisiertes Verfahren oder eine elektronische Schnittstelle nutzen, soweit diese den Vorgaben nach § 1 Satz 2 entsprechen. 3 Der Netzbetreiber ist zur Überprüfung und Bestätigung der ihm übersandten Daten innerhalb eines Monats verpflichtet. 4 § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. 5 Die Bundesnetzagentur darf unter Beachtung des § 1 Satz 2 für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben. 6 Der Netzbetreiber hat die nach Satz 1 übermittelten Daten nach Abschluss der jeweiligen Überprüfung oder Ergänzung unverzüglich zu löschen.

(4) Die Registrierung einer Anlage hat keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen der für die Inanspruchnahme einer Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlichen Tatsachen.

(5) Die Bundesnetzagentur hat jeder registrierten Anlage eine eindeutige Kennziffer zuzuordnen.