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Änderung § 11 AnlRegV vom 15.07.2016
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§ 11 AnlRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 11 AnlRegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Veröffentlichung der Daten der registrierten Anlagen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Bundesnetzagentur hat mindestens monatlich auf ihrer Internetseite die Daten der nach den §§ 3 bis 6 registrierten und der nach § 8 Absatz 1 erfassten Anlagen zu veröffentlichen. 2 Der Standort von Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt ist nur mit der Postleitzahl sowie dem Gemeindeschlüssel anzugeben. (2) 1 Die Bundesnetzagentur hat über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse, Windenergie an Land und solarer Strahlungsenergie jeweils zu veröffentlichen: 1. monatlich den Zubau der installierten Leistung; hierzu ist zu veröffentlichen: a) die Summe der installierten Leistung der jeweils im vorangegangenen Kalendermonat nach § 3 in Verbindung mit § 7 oder nach § 16 Absatz 1 registrierten Anlagen, b) die Summe der installierten Leistung der jeweils im vorangegangenen Kalendermonat nach § 5 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 7 als endgültig stillgelegt registrierten Windenergieanlagen an Land und c) für Windenergieanlagen an Land die Differenz aus den Werten nach den Buchstaben a und b, 2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 6 und § 31 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats den Zubau im jeweiligen Bezugszeitraum; hierzu ist zu veröffentlichen: a) die Summe der installierten Leistung der in dem jeweiligen Bezugszeitraum nach § 3 in Verbindung mit § 7 oder nach § 16 Absatz 1 registrierten Anlagen, b) die Summe der installierten Leistung der in dem jeweiligen Bezugszeitraum nach § 5 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 7 als endgültig stillgelegt registrierten Windenergieanlagen an Land und c) für Windenergieanlagen an Land die Differenz aus den Werten nach den Buchstaben a und b, 3. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach den § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 6 und § 31 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe der §§ 28, 29 und 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergeben. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesnetzagentur hat mindestens monatlich auf ihrer Internetseite die Daten der nach den §§ 3 bis 6 registrierten und der nach § 8 Absatz 1 erfassten Anlagen zu veröffentlichen. (2) 1 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht 1. spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats a) den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See, b) den Brutto-Zubau von Solaranlagen in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, und c) die Summe der installierten Leistung aller Solaranlagen, für deren Strom eine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen wird oder werden soll; die Bundesnetzagentur veröffentlicht außerdem den nach § 31 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geschätzten Wert der als gefördert geltenden Anlagen und die Summe beider Werte, d) den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert nicht im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt worden ist, und e) die Summe der flexibel bereitgestellten zusätzlich installierten Leistung zur Erlangung der Flexibilitätsprämie und 2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 46a Absatz 5 und § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats a) den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land in dem Bezugszeitraum, b) den annualisierten Brutto-Zubau von Solaranlagen in dem Bezugszeitraum und c) die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe der §§ 46a und 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen ergeben. |
2 Die Bundesnetzagentur darf für die jeweils folgende Veröffentlichung Änderungen der installierten Leistung der registrierten Anlagen berücksichtigen, die sich auf Grund einer Überprüfung nach § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2 ergeben. | |
(3) 1 Die Bundesnetzagentur hat monatlich die Summe der installierten Leistung aller geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu veröffentlichen; geförderte Anlagen in diesem Sinne sind alle Anlagen, 1. die bis zum letzten Tag des jeweils vorangegangenen Kalendermonats nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 7 oder nach § 16 Absatz 1 als geförderte Anlage registriert worden sind, 2. für die der Standort und die installierte Leistung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 oder nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung an die Bundesnetzagentur übermittelt worden sind, 3. deren Summe nach § 31 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur geschätzt worden ist. 2 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) 1 Die Bundesnetzagentur hat zur Umsetzung der Nummer I.5 der Anlage 3 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz monatlich die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 registrierten Erhöhungen der installierten Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas zu veröffentlichen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. 2 Zur Umsetzung des § 100 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetzagentur ferner sämtliche nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 7 registrierten Anlagen gesondert zu veröffentlichen, die vor ihrer endgültigen Stilllegung Strom ausschließlich aus Biomethan erzeugt haben; dabei veröffentlicht sie auch die Höhe der installierten Leistung, in der die jeweilige stillgelegte Anlage für die Zwecke des § 100 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genutzt werden kann. 3 Die Veröffentlichung nach Satz 2 muss aktualisiert werden, sobald eine stillgelegte Anlage registriert oder ein Netzbetreiber die Angaben nach § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 übermittelt hat. (5) Der Name, die Anschrift und die sonstigen Kontaktdaten des Anlagenbetreibers oder des Inhabers einer Genehmigung oder Zulassung dürfen bei den Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 bis 4 nicht veröffentlicht werden. (6) Die Bundesnetzagentur darf von einer Veröffentlichung der nach § 4 übermittelten genehmigten Anlagen absehen, wenn dies erforderlich ist, um die effiziente Durchführung von Ausschreibungen im Sinne des § 2 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sicherzustellen. | (3) 1 Die Bundesnetzagentur hat zur Umsetzung der Nummer I.5 der Anlage 3 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz monatlich die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 registrierten Erhöhungen der installierten Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas zu veröffentlichen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. 2 Zur Umsetzung des § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetzagentur ferner sämtliche nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 7 registrierten Anlagen gesondert zu veröffentlichen, die vor ihrer endgültigen Stilllegung Strom ausschließlich aus Biomethan erzeugt haben; dabei veröffentlicht sie auch die Höhe der installierten Leistung, in der die jeweilige stillgelegte Anlage für die Zwecke des § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genutzt werden kann. 3 Die Veröffentlichung nach Satz 2 muss aktualisiert werden, sobald eine stillgelegte Anlage registriert oder ein Netzbetreiber die Angaben nach § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 übermittelt hat. (4) 1 Die Anschrift und sonstige Kontaktdaten des Anlagenbetreibers oder des Inhabers einer Genehmigung oder Zulassung dürfen bei den Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht veröffentlicht werden. 2 Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt darf auch der Name des Anlagenbetreibers nicht veröffentlicht werden; der Standort ist für diese Anlagen nur mit Postleitzahl und Gemeindeschlüssel zu veröffentlichen. (5) Die Bundesnetzagentur darf von einer Veröffentlichung der nach § 4 übermittelten genehmigten Anlagen absehen, wenn dies für die wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist *). --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 15 Nr. 10 Buchstabe g G. v. 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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