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Änderung § 2 AnlRegV vom 01.03.2015

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§ 2 AnlRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung
§ 2 AnlRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist

(Text alte Fassung)

1. 'Anlage' eine Anlage im Sinne des § 5 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; Freiflächenanlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union errichtet worden sind, sind nach Maßgabe eines völkerrechtlichen Vertrages oder eines entsprechenden Verwaltungsabkommens nach § 88 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Anlagen im Sinne dieser Verordnung,

2. 'genehmigungsbedürftige Anlage' eine Anlage, deren Betrieb einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist, oder einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedarf.

(Text neue Fassung)

1. 'Anlage' eine Anlage im Sinne des § 5 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; mehrere Freiflächenanlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen für die Zwecke dieser Verordnung als eine Anlage, wenn sie innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass des Bebauungsplans zuständig ist, errichtet worden sind und innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 4 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind; unberührt hiervon bleibt § 32 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, Freiflächenanlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union errichtet worden sind, sind nach Maßgabe eines völkerrechtlichen Vertrages oder eines entsprechenden Verwaltungsabkommens nach § 88 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Anlagen im Sinne dieser Verordnung,

2. 'genehmigungsbedürftige Anlage' eine Anlage, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung oder sonstigen Zulassung bedarf; ausgenommen hiervon sind

a) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die in, an oder auf Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die vorrangig zu
anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sind, angebracht sind, sowie

b) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas sowie Windenergieanlagen an Land, die keiner Genehmigung nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bedürfen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)