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Änderung § 5 AnlRegV vom 01.03.2015
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§ 5 AnlRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung | § 5 AnlRegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Übermittlung von Änderungen | |
(1) Anlagenbetreiber müssen innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 jede Änderung der Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 7 übermitteln. (2) Zum Zweck der Registrierung einer Änderung der installierten Leistung oder der endgültigen Stilllegung der Anlage ist zusätzlich das Datum der Änderung der installierten Leistung oder der endgültigen Stilllegung zu übermitteln. | |
(Text alte Fassung) (3) § 4 Absatz 1 ist entsprechend bei Änderungen anzuwenden, die einer Genehmigung nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedürfen. | (Text neue Fassung) (3) § 4 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei Änderungen der installierten Leistung, die einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der Planfeststellung nach § 2 Absatz 1 der Seeanlagenverordnung bedürfen. |
(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Registrierung der endgültigen Stilllegung einer Anlage an den nach § 3 Absatz 2 Nummer 15 benannten Netzbetreiber, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. |
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