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Änderung § 10 AnlRegV vom 01.03.2015

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§ 10 AnlRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung
§ 10 AnlRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Überprüfung und Änderung der registrierten Daten


(1) 1 Die Bundesnetzagentur darf jederzeit die registrierten Daten überprüfen. 2 Insbesondere darf sie überprüfen, ob die übermittelten Daten den Daten nach § 9 Absatz 2 oder 3 entsprechen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bundesnetzagentur hat offensichtlich fehlerhafte Angaben zu berichtigen, soweit dies ohne Mitwirkung von Anlagenbetreibern oder Netzbetreibern möglich ist; darüber hinaus darf sie

1. Anlagenbetreiber auffordern, die von ihnen übermittelten Daten unter Berücksichtigung der Daten nach § 9 Absatz 2 oder 3 zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten zu übermitteln, und

(Text neue Fassung)

(2) Die Bundesnetzagentur hat offensichtlich fehlerhafte Angaben zu berichtigen, soweit dies ohne Mitwirkung von Anlagenbetreibern, den Inhabern von Genehmigungen und Zulassungen oder Netzbetreibern möglich ist; darüber hinaus darf sie

1. Anlagenbetreiber und Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen auffordern, die von ihnen übermittelten Daten unter Berücksichtigung der Daten nach § 9 Absatz 2 oder 3 zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten zu übermitteln, und

2. Netzbetreiber unbeschadet des § 7 Absatz 3 auffordern, die Daten nach § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 2 sowie § 9 zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten zu übermitteln; § 7 Absatz 3 Satz 2, 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bundesnetzagentur darf bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Absatz 2 die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Eintragungen im Anlagenregister herzustellen.