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Änderung § 10 AnlRegV vom 01.03.2015
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§ 10 AnlRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung | § 10 AnlRegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Überprüfung und Änderung der registrierten Daten | |
(1) 1 Die Bundesnetzagentur darf jederzeit die registrierten Daten überprüfen. 2 Insbesondere darf sie überprüfen, ob die übermittelten Daten den Daten nach § 9 Absatz 2 oder 3 entsprechen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Bundesnetzagentur hat offensichtlich fehlerhafte Angaben zu berichtigen, soweit dies ohne Mitwirkung von Anlagenbetreibern oder Netzbetreibern möglich ist; darüber hinaus darf sie 1. Anlagenbetreiber auffordern, die von ihnen übermittelten Daten unter Berücksichtigung der Daten nach § 9 Absatz 2 oder 3 zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten zu übermitteln, und | (Text neue Fassung) (2) Die Bundesnetzagentur hat offensichtlich fehlerhafte Angaben zu berichtigen, soweit dies ohne Mitwirkung von Anlagenbetreibern, den Inhabern von Genehmigungen und Zulassungen oder Netzbetreibern möglich ist; darüber hinaus darf sie 1. Anlagenbetreiber und Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen auffordern, die von ihnen übermittelten Daten unter Berücksichtigung der Daten nach § 9 Absatz 2 oder 3 zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten zu übermitteln, und |
2. Netzbetreiber unbeschadet des § 7 Absatz 3 auffordern, die Daten nach § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 2 sowie § 9 zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten zu übermitteln; § 7 Absatz 3 Satz 2, 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Bundesnetzagentur darf bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Absatz 2 die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Eintragungen im Anlagenregister herzustellen. |
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