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Änderung § 11 AnlRegV vom 01.03.2015

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§ 11 AnlRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung
§ 11 AnlRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Veröffentlichung der Daten der registrierten Anlagen


(1) 1 Die Bundesnetzagentur hat mindestens monatlich auf ihrer Internetseite die Daten der nach den §§ 3 bis 6 registrierten und der nach § 8 Absatz 1 erfassten Anlagen zu veröffentlichen. 2 Der Standort von Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt ist nur mit der Postleitzahl sowie dem Gemeindeschlüssel anzugeben.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur hat über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse, Windenergie an Land und solarer Strahlungsenergie jeweils zu veröffentlichen:

1. monatlich den Zubau der installierten Leistung; hierzu ist zu veröffentlichen:

a) die Summe der installierten Leistung der jeweils im vorangegangenen Kalendermonat nach § 3 in Verbindung mit § 7 oder nach § 16 Absatz 1 registrierten Anlagen,

b) die Summe der installierten Leistung der jeweils im vorangegangenen Kalendermonat nach § 5 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 7 als endgültig stillgelegt registrierten Windenergieanlagen an Land und

c) für Windenergieanlagen an Land die Differenz aus den Werten nach den Buchstaben a und b,

2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 6 und § 31 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats den Zubau im jeweiligen Bezugszeitraum; hierzu ist zu veröffentlichen:

a) die Summe der installierten Leistung der in dem jeweiligen Bezugszeitraum nach § 3 in Verbindung mit § 7 oder nach § 16 Absatz 1 registrierten Anlagen,

b) die Summe der installierten Leistung der in dem jeweiligen Bezugszeitraum nach § 5 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 7 als endgültig stillgelegt registrierten Windenergieanlagen an Land und

c) für Windenergieanlagen an Land die Differenz aus den Werten nach den Buchstaben a und b,

3. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach den § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 6 und § 31 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe der §§ 28, 29 und 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergeben.

2 Die Bundesnetzagentur darf für die jeweils folgende Veröffentlichung Änderungen der installierten Leistung der registrierten Anlagen berücksichtigen, die sich auf Grund einer Überprüfung nach § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2 ergeben.

(3) 1 Die Bundesnetzagentur hat monatlich die Summe der installierten Leistung aller geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu veröffentlichen; geförderte Anlagen in diesem Sinne sind alle Anlagen,

1. die bis zum letzten Tag des jeweils vorangegangenen Kalendermonats nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 7 oder nach § 16 Absatz 1 als geförderte Anlage registriert worden sind,

2. für die der Standort und die installierte Leistung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 oder nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung an die Bundesnetzagentur übermittelt worden sind,

3. deren Summe nach § 31 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur geschätzt worden ist.

2 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Die Bundesnetzagentur hat zur Umsetzung der Nummer I.5 der Anlage 3 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz monatlich die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 registrierten Erhöhungen der installierten Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas zu veröffentlichen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. 2 Zur Umsetzung des § 100 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetzagentur ferner sämtliche nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 7 registrierten Anlagen gesondert zu veröffentlichen, die vor ihrer endgültigen Stilllegung Strom ausschließlich aus Biomethan erzeugt haben; dabei veröffentlicht sie auch die Höhe der installierten Leistung, in der die jeweilige stillgelegte Anlage für die Zwecke des § 100 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genutzt werden kann. 3 Die Veröffentlichung nach Satz 2 muss aktualisiert werden, sobald eine stillgelegte Anlage registriert oder ein Netzbetreiber die Angaben nach § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 übermittelt hat.

(Text alte Fassung)

(5) Der Name, die Anschrift und die sonstigen Kontaktdaten des Anlagenbetreibers dürfen bei den Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 bis 4 nicht veröffentlicht werden.

(Text neue Fassung)

(5) Der Name, die Anschrift und die sonstigen Kontaktdaten des Anlagenbetreibers oder des Inhabers einer Genehmigung oder Zulassung dürfen bei den Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 bis 4 nicht veröffentlicht werden.

(6) Die Bundesnetzagentur darf von einer Veröffentlichung der nach § 4 übermittelten genehmigten Anlagen absehen, wenn dies erforderlich ist, um die effiziente Durchführung von Ausschreibungen im Sinne des § 2 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sicherzustellen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)