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Änderung § 16 AnlRegV vom 01.03.2015
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§ 16 AnlRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung | § 16 AnlRegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Übergangsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie kann die Bundesnetzagentur abweichend von § 3 Absatz 1 und § 7 die Registrierung auf der Grundlage der zur Erfüllung der Aufgaben nach § 20a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung genutzten Formularvorgaben solange fortführen, bis die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Aufgaben im Rahmen des Anlagenregisters bestehen. 2 Die Bundesnetzagentur macht den Tag, ab dem die Registrierung nach § 3 Absatz 1 und § 7 vorzunehmen ist, im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit Ausnahme von Freiflächenanlagen kann die Bundesnetzagentur abweichend von § 3 Absatz 1 und § 7 die Registrierung auf der Grundlage der zur Erfüllung der Aufgaben nach § 20a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung genutzten Formularvorgaben solange fortführen, bis die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Aufgaben im Rahmen des Anlagenregisters bestehen. 2 Die Bundesnetzagentur macht den Tag, ab dem die Registrierung nach § 3 Absatz 1 und § 7 vorzunehmen ist, im Bundesanzeiger bekannt. |
(2) Bis zum 1. Dezember 2014 gilt die Übermittlung der vollständigen Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 für die Zwecke des § 25 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als am 1. August 2014 zugegangen. (3) 1 Die Netzbetreiber müssen Betreiber von Anlagen, die an ihr Netz angeschlossen und vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, mit der Endabrechnung der finanziellen Förderung nach der für die jeweilige Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das Kalenderjahr 2014 in Textform unter Nennung der zu übermittelnden Daten darüber informieren, dass der Anlagenbetreiber die Anlage registrieren lassen muss, wenn nach dem 31. Juli 2014 ein Fall des § 6 Absatz 1 Satz 1 eintritt. 2 Bis zum 1. Juli 2015 gilt die Übermittlung der vollständigen Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 und § 6 Absatz 2 für die Zwecke des § 25 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in dem Zeitpunkt des jeweiligen Ereignisses zugegangen, das nach § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Übermittlungspflicht ausgelöst hat. | |
(4) Für Anlagen, die vor dem 1. März 2015 genehmigt oder zugelassen worden sind, sind § 2 Nummer 2 und § 4 in der am 28. Februar 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | |
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