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Änderung § 11 AnlRegV vom 15.07.2016
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§ 11 AnlRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 11 AnlRegV n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Veröffentlichung der Daten der registrierten Anlagen | |
(1) 1 Die Bundesnetzagentur hat mindestens monatlich auf ihrer Internetseite die Daten der nach den §§ 3 bis 6 registrierten und der nach § 8 Absatz 1 erfassten Anlagen zu veröffentlichen. 2 Der Standort von Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt ist nur mit der Postleitzahl sowie dem Gemeindeschlüssel anzugeben. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Bundesnetzagentur hat über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse, Windenergie an Land und solarer Strahlungsenergie jeweils zu veröffentlichen: | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Bundesnetzagentur hat über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse, Windenergie an Land und solarer Strahlungsenergie, deren Standort sich im Bundesgebiet befindet, jeweils zu veröffentlichen: |
1. monatlich den Zubau der installierten Leistung; hierzu ist zu veröffentlichen: a) die Summe der installierten Leistung der jeweils im vorangegangenen Kalendermonat nach § 3 in Verbindung mit § 7 oder nach § 16 Absatz 1 registrierten Anlagen, b) die Summe der installierten Leistung der jeweils im vorangegangenen Kalendermonat nach § 5 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 7 als endgültig stillgelegt registrierten Windenergieanlagen an Land und c) für Windenergieanlagen an Land die Differenz aus den Werten nach den Buchstaben a und b, 2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 6 und § 31 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats den Zubau im jeweiligen Bezugszeitraum; hierzu ist zu veröffentlichen: a) die Summe der installierten Leistung der in dem jeweiligen Bezugszeitraum nach § 3 in Verbindung mit § 7 oder nach § 16 Absatz 1 registrierten Anlagen, b) die Summe der installierten Leistung der in dem jeweiligen Bezugszeitraum nach § 5 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 7 als endgültig stillgelegt registrierten Windenergieanlagen an Land und c) für Windenergieanlagen an Land die Differenz aus den Werten nach den Buchstaben a und b, 3. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach den § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 6 und § 31 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe der §§ 28, 29 und 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergeben. 2 Die Bundesnetzagentur darf für die jeweils folgende Veröffentlichung Änderungen der installierten Leistung der registrierten Anlagen berücksichtigen, die sich auf Grund einer Überprüfung nach § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2 ergeben. | |
(3) 1 Die Bundesnetzagentur hat monatlich die Summe der installierten Leistung aller geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu veröffentlichen; geförderte Anlagen in diesem Sinne sind alle Anlagen, | (3) 1 Die Bundesnetzagentur hat monatlich die Summe der installierten Leistung aller im Bundesgebiet geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu veröffentlichen; geförderte Anlagen in diesem Sinne sind alle Anlagen, |
1. die bis zum letzten Tag des jeweils vorangegangenen Kalendermonats nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 7 oder nach § 16 Absatz 1 als geförderte Anlage registriert worden sind, 2. für die der Standort und die installierte Leistung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 oder nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung an die Bundesnetzagentur übermittelt worden sind, 3. deren Summe nach § 31 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur geschätzt worden ist. 2 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) 1 Die Bundesnetzagentur hat zur Umsetzung der Nummer I.5 der Anlage 3 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz monatlich die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 registrierten Erhöhungen der installierten Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas zu veröffentlichen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. 2 Zur Umsetzung des § 100 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetzagentur ferner sämtliche nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 7 registrierten Anlagen gesondert zu veröffentlichen, die vor ihrer endgültigen Stilllegung Strom ausschließlich aus Biomethan erzeugt haben; dabei veröffentlicht sie auch die Höhe der installierten Leistung, in der die jeweilige stillgelegte Anlage für die Zwecke des § 100 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genutzt werden kann. 3 Die Veröffentlichung nach Satz 2 muss aktualisiert werden, sobald eine stillgelegte Anlage registriert oder ein Netzbetreiber die Angaben nach § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 übermittelt hat. (5) Der Name, die Anschrift und die sonstigen Kontaktdaten des Anlagenbetreibers oder des Inhabers einer Genehmigung oder Zulassung dürfen bei den Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 bis 4 nicht veröffentlicht werden. (6) Die Bundesnetzagentur darf von einer Veröffentlichung der nach § 4 übermittelten genehmigten Anlagen absehen, wenn dies erforderlich ist, um die effiziente Durchführung von Ausschreibungen im Sinne des § 2 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sicherzustellen. |
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