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Änderung § 4 AnlRegV vom 01.01.2017

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§ 4 AnlRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 4 AnlRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2017) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Registrierung von Genehmigungen


(1) 1 Die Inhaber von Genehmigungen oder Zulassungen, die nach dem 28. Februar 2015 für genehmigungsbedürftige Anlagen erteilt worden sind, müssen die Genehmigung oder Zulassung spätestens drei Wochen nach ihrer Bekanntgabe nach Maßgabe des Absatzes 2 registrieren lassen. 2 Sind mehrere Genehmigungen oder Zulassungen erforderlich, beschränkt sich die Pflicht nach Satz 1 auf die Genehmigung oder Zulassung, mit der die baurechtliche Zulässigkeit der Anlage festgestellt wird. 3 Satz 1 ist unbeschadet davon anzuwenden, ob die Anlage vom Anlagenbetreiber bei ihrer Inbetriebnahme nach § 3 Absatz 1 registriert werden muss.

(2) Die Inhaber müssen die folgenden Angaben übermitteln:

1. die genehmigende Behörde,

2. das Datum und das Aktenzeichen der Genehmigung,

3. den Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme,

4. die Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen werden muss,

5. die Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 und Nummer 14 bis 16 und

(Text alte Fassung)

6. bei Freiflächenanlagen die Nummer des Zuschlags nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Freiflächenausschreibungsverordnung, sofern die Nummer bekannt gegeben worden ist.

(3) Die Bundesnetzagentur darf die nach Absatz 2 übermittelten Angaben aus dem Anlagenregister löschen, wenn

1. sie die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots mit den entsprechenden Standortangaben für die geplante Freiflächenanlage nach § 20 Absatz 2 Satz 2 der Freiflächenausschreibungsverordnung entwertet hat oder

2. für die Anlage nach Ablauf der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist und unter Berücksichtigung der Frist nach § 3 Absatz 3 die Angabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 noch nicht übermittelt worden ist.

(Text neue Fassung)

6. bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt die Nummer des Zuschlags nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, sofern die Nummer bekannt gegeben worden ist.

(3) Die Bundesnetzagentur darf die nach Absatz 2 übermittelten Angaben aus dem Anlagenregister löschen,

1. wenn und soweit sie ein bezuschlagtes Gebot entwertet hat oder

2. wenn für die Anlage nach Ablauf der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist und unter Berücksichtigung der Frist nach § 3 Absatz 3 die Angabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 noch nicht übermittelt worden ist.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2017)