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Änderung § 5 AnlRegV vom 01.01.2017
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§ 5 AnlRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 5 AnlRegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Übermittlung von Änderungen | |
(Text alte Fassung) (1) Anlagenbetreiber müssen innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 jede Änderung der Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 7 übermitteln. | (Text neue Fassung) (1) Anlagenbetreiber müssen innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 jede Änderung der Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 15 übermitteln. |
(2) Zum Zweck der Registrierung einer Änderung der installierten Leistung oder der endgültigen Stilllegung der Anlage ist zusätzlich das Datum der Änderung der installierten Leistung oder der endgültigen Stilllegung zu übermitteln. | |
(3) § 4 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei Änderungen der installierten Leistung, die einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der Planfeststellung nach § 2 Absatz 1 der Seeanlagenverordnung bedürfen. | (3) § 4 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei Änderungen der installierten Leistung, die einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der Planfeststellung nach § 45 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bedürfen. |
(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Registrierung der endgültigen Stilllegung einer Anlage an den nach § 3 Absatz 2 Nummer 15 benannten Netzbetreiber, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11253/al57559-0.htm