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Änderung § 7 AnlRegV vom 01.01.2017
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§ 7 AnlRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 7 AnlRegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Registrierungsverfahren | |
(1) 1 Die Registrierung im Anlagenregister erfolgt durch die Bundesnetzagentur. 2 Anlagenbetreiber sowie die Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen müssen für die Übermittlung der Angaben nach den §§ 3 bis 6 die von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularvorlagen nutzen. (2) 1 Die Bundesnetzagentur registriert die Anlage, wenn mindestens die Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 übermittelt worden sind, und bestätigt dem Anlagenbetreiber das Datum, an dem diese Angaben der Bundesnetzagentur zugegangen sind. 2 Satz 1 ist im Fall der Übermittlungspflichten nach den §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn die Angaben nach Satz 1 sowie nach § 5 Absatz 2 oder § 6 Absatz 2 vollständig übermittelt worden sind. (3) 1 Die Bundesnetzagentur darf Netzbetreiber zur Überprüfung und Ergänzung der von Anlagenbetreibern übermittelten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 16, § 5 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 2 auffordern und zu diesem Zweck auch die Kontaktdaten des Anlagenbetreibers nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 übermitteln, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. 2 Hierzu darf die Bundesnetzagentur ein automatisiertes Verfahren oder eine elektronische Schnittstelle nutzen, soweit diese den Vorgaben nach § 1 Satz 2 entsprechen. 3 Der Netzbetreiber ist zur Überprüfung und Bestätigung der ihm übersandten Daten innerhalb eines Monats verpflichtet. 4 § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. 5 Die Bundesnetzagentur darf unter Beachtung des § 1 Satz 2 für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben. 6 Der Netzbetreiber hat die nach Satz 1 übermittelten Daten nach Abschluss der jeweiligen Überprüfung oder Ergänzung unverzüglich zu löschen. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Registrierung einer Anlage hat keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen der für die Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erforderlichen Tatsachen. | (Text neue Fassung) (4) Die Registrierung einer Anlage hat keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen der für die Inanspruchnahme einer Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlichen Tatsachen. |
(5) Die Bundesnetzagentur hat jeder registrierten Anlage eine eindeutige Kennziffer zuzuordnen. |
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